Kein Anspruch auf Vergütung der Überstunden

Was Du willst, das sage klar, sonst bist Du vielleicht der Narr, § 307 I 2 BGB
Bundesarbeitsgericht verneint Anspruch auf Vergütung von Überstunden.
Der Sachverhalt:
J wurde am 16. Oktober 2006 bei der RA-Kanzlei als Rechtsanwalt angestellt. Die Inhaber der Kanzlei stellten J in Aussicht, gegebenenfalls in einem bis eineinhalb Jahren in die Kanzlei als Teilhaber einsteigen zu können. Das vereinbarte monatliche Bruttogehalt betrug 5833,33 € bei 40 Wochenarbeitsstunden. Außerdem sollte J auch einen Bonus erhalten, der jedoch im Ermessen der Kanzlei-Inhaber stand. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Arbeitsvertrag enthielten eine Klausel, wonach „eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit durch die zu zahlende Bruttovergütung abgegolten“ sei.
Ab März 2007 stieg das Jahresgehalt des J auf 80.000 € brutto an. Zudem gewährte ihm die Kanzlei für 2007 einen Bonus von 8000 €. Allerdings teilte die Kanzlei dem J im September 2008 mit, dass ein Einstieg in die Kanzlei nicht in Betracht komme. Im Oktober 2008 wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Daraufhin verlangt J eine Vergütung in Höhe von 39.362 € für die bis dahin geleisteten Überstunden. Er ist der Auffassung, dass die AGB-Klausel im Arbeitsvertrag über die unbezahlten Überstunden unwirksam sei. Außerdem stehe ihm die Vergütung zu, weil er zu einer täglichen Mehrarbeit von zwei bis zweieinhalb Überstunden aufgefordert wurde. Eine Vergütung der Überstunden habe er bisher nur deshalb nicht gefordert, weil er den in Aussicht gestellten Einstieg in die Kanzlei im Auge hatte.
Dieser Fall musste im August 2011 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden werden. Der aus fünf Richtern bestehende Senat des BAG befasste sich zunächst mit der Frage der Wirksamkeit der AGB-Klausel im Arbeitsvertrag über die unbezahlten Überstunden. Fraglich war, ob diese AGB-Klausel gem. § 307 I 2 BGB unwirksam ist. Nach dieser Vorschrift kann eine Klausel unwirksam sein, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Hierzu führt das BAG aus, dass eine Klausel die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich umschreiben müsse. Eine Klausel verletze dieses Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthalte. Dies sei immer dann anzunehmen, wenn sich eine Klausel unschwer so formulieren ließe, dass das Gewollte klar erkennbar ist. Im vorliegenden Fall hätte die RA-Kanzlei in den Arbeitsvertrag schreiben können, bis zu wie viele Überstunden pro Woche von J erwartet würden. Da dies nicht geschehen ist, wurde die AGB-Klausel vom BAG für unwirksam erklärt.
Bei Unwirksamkeit einer AGB-Klausel richtet sich die Rechtslage nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Da es im vorliegenden Fall um die Frage geht, ob eine Dienstleistung zu vergüten ist, wenn darüber keine (wirksame) ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wurde, richtet sich die Antwort nach § 612 I BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Dienstleistung immer dann zu vergüten, wenn sie „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“.
Hierzu führt das BAG aus, dass sich die Vergütungserwartung nach einem objektiven Maßstab richte, vor allem unter Berücksichtung der Verkehrssitte. Insbesondere könne sich die Vergütungserwartung daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen. Hierauf habe sich der J aber nicht berufen. Ebenso sah das BAG keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Verkehrssitte. Unter diesen Gesichtspunkten sei daher eine Vergütungserwartung zu verneinen.
Sodann prüfte das BAG einen Vergütungsanspruch des J unter dem Gesichtspunkt der von der Recht-sprechung entwickelten Rechtsfigur der fehlgeschlagenen Vergütungserwartung.
Demzufolge wird ein Vergütungsanspruch bejaht, wenn für den Arbeitgeber erkennbar war, dass der Arbeitnehmer nur deshalb unentgeltlich tätig ist, weil er sich dadurch einen künftigen Vermögensvorteil vom Arbeitgeber erhofft. Zwar leistete J die Überstunden unentgeltlich in der Hoffnung, seinen Einstieg in die Kanzlei zu befördern. Jedoch hätte die RA-Kanzlei in dem Arbeitsvertrag ihre Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass J die Überstunden „kostenlos“ leiste. Dafür habe die RA-Kanzlei die Aufnahme des J in die Kanzlei aber nicht als sicher oder auch nur wahrscheinlich hingestellt, sondern nur, ob und gegebenenfalls wann dem J die Aufnahme in Aussicht gestellt werden könne.
Der J handelte insoweit auf eigenes Risiko, sodass kein Anspruch auf Vergütung der Überstunden entstanden sei (BAG- Urt. v. 17.8.2011 – 5 AZR 406/10).
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 31.10.2012
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