Reiserecht: Urlauber können für Vorverlegung des Rückflugs Geld zurückfordern

Für die Vorverlegung des Rückflugs aus dem Urlaubsland um mehr als zehn Stunden können Reisende gegenüber dem Reiseunternehmen grundsätzlich Geld zurückfordern. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Im zugrundeliegenden Fall buchte ein Pärchen eine einwöchige Türkeireise für 369 Euro pro Person. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen behielt sich das Reiseunternehmen eine kurzfristige Änderung der Flugzeiten und Streckenführung vor. Allerdings, so heißt es in den AGB weiter, dürfe darin die gesamte Reise nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der Rückflug wurde am Vortag auf 5.15 Uhr vorverlegt, wozu die Reisenden um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden sollten. Das Paar bemühte sich um einen anderen Rückflug, den sie an dem ursprünglichen Rückflugtag um 14.00 Uhr antraten und selbst bezahlten. Zuhause klagten sie gegen das Reiseunternehmen und verlangten u.a. den gesamten Reisepreis, die Kosten für den Rückflug und Geld für „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“.
Der Fall ging durch die Instanzen bis – derzeit – zum für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Dieser hat in der Vorverlegung des Flugs um mehr als zehn Stunden zu Recht einen Reisemangel erkannt. Und weiter: Dieser Mangel, so das Gericht weiter, berechtigt Reisende grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten. Der Haken: Die Betroffenen müssen dem Reiseveranstalter zuvor eine Abhilfefrist setzen.
Der Fall ist ans Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Dort muss jetzt geprüft werden, ob das Paar dem Reiseunternehmen wirklich eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat sowie in welcher Höhe Kosten für den Rückflug tatsächlich angefallen sind.
Die Kosten für die gesamte Reise plus eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit wird das Paar wohl nicht durchsetzen können. So argumentierte auch der Bundesgerichtshof, dass die Reisenden dem Reisemangel durch den eigens organisierten Rückflug im Wesentlichen selbst abgeholfen haben. Deshalb sei hier keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen. Das heißt: Das Geld für den selbst gezahlten Rückflug könnte das Paar aus derzeitiger Sicht wiederbekommen, jedoch nicht den kompletten Reisepreis oder weitere Entschädigungsleistungen.
Urteil nachzulesen unter: BGH – X ZR 76/11
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 14.08.2012
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Kategorien: Recht, Urteile
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