Recht-einfach-erklärt-Tipp des Monats: Reisemängel

CHECKLISTE. REISEMÄNGEL RICHTIG REKLAMIEREN

Die Ferienzeit geht zu Ende, doch nicht jeder kommt gut erholt und mit schönen Erinnerungen nach Hause zurück. Manche Urlaubsreise endet auch in einer Enttäuschung, weil die Prospekte der Veranstalter mehr versprochen haben, als diese letztlich halten konnten.

Um Reisemängel erfolgreich zu reklamieren und wirklich Geld zurück zu bekommen, gibt es für enttäuschte Urlauber einiges zu beachten.

Die folgende Checkliste gibt einen schnellen Überblick:

1. Beim Veranstalter Abhilfe fordern (§ 651 c BGB), wenn die Reise nicht die erforderliche bzw. zugesicherte Beschaffenheit hat. Mängelprotokoll erstellen, das der Veranstalter unterschreibt. Achtung: Ansprechpartner vor Ort ist nicht das Hotel, sondern die Reiseleitung des Veranstalters oder seine örtliche Repräsentanz!

2. Dem Veranstalter eine kurze Frist setzen (zum Beispiel bis zum nächsten Tag), um den Mangel zu beheben. Bei schweren Reisemängel ist die Frist nach Stunden zu bemessen. Diese kurzen Fristen sind geboten, da eine spätere Abhilfe den Urlauber wegen der begrenzter Reisedauer sonst nichts mehr nützen würde.

3. Mängel dokumentieren, Beweise sichern, Fotos machen, Zeugen hinzuziehen. Mängel genau beschreiben. Eine pauschale Aussage wie „schlechter Service“ oder „ungepflegte Anlagen“ genügt nicht!

4. Tut der Veranstalter nichts, darf der Reisende selbst Abhilfe schaffen, sich zum Beispiel ein anderes Hotel nehmen; der Veranstalter muss ihm dann die dadurch entstehenden Aufwendungen erstatten. Doch Vorsicht: Der Reisende muss die Mehrkosten zunächst selbst auslegen und trägt damit das Risiko, sie vom Veranstalter später erstattet zu bekommen, unter Umstände erst nach einem Gerichtsverfahren. Außerdem muss die Abhilfe wirklich erforderlich und angemessen gewesen sein. So rechtfertigt insbesondere nicht jeder kleine Mangel schon den Umzug in ein anderes Hotel. Viele Gerichte halten dies nur bei erheblichen Mängeln für gerechtfertigt, die den Wert der Reise um mindestens 50 Prozent mindern.

5. Nach Anzeige des Mangels kann der Reisende für die Zeit, in der fortbesteht, den Reisepreis mindern (§ 651 d BGB). Eine unverbindliche Richtschnur für die Höhe der Minderung bietet hierbei die so genannte „Frankfurter Tabelle“ des Landgerichts Frankfurt am Main.

6. In extremen Fällen, in denen die Reise infolge des Mangels erheblich beeinträchtigt ist, hat der Urlauber ein Kündigungsrecht (§ 651 e BGB).

7. Trifft den Veranstalter eine Schuld an dem Mangel, kommt ferner Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Frage. Außerdem gegebenenfalls auch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. In diesem Fall muss der Mangel die Reise aber erheblich beeinträchtigen oder vereiteln. Mängel, die nur eine Reisepreisminderung von weniger als 50 Prozent rechtfertigen können keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit begründen.

8. Frist einhalten: Ansprüche wegen Reisemängeln muss der Gast innerhalb eines Monats nach dem vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend machen (§ 651 g BGB).

9. Verjährungsfrist: Die Ansprüche des Reisenden verjähren laut Gesetz in zwei Jahren, wenn sie bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Achtung: Reiseveranstalter haben das Recht, die Verjährungsfrist vertraglich zu verkürzen, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr (§ 651 m BGB). Daher rechtzeitig nochmal im abgeschlossenen Reisevertrag bzw. den AGB nachsehen!

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 20.08.2011
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Kategorien: Recht, Urteile
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