Die 11 häufigsten Irrtümer bei der Steuererklärung
Stefan Heine ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und als Steuerexperte für die smartsteuer GmbH tätig. In diesem Beitrag werden die elf häufigsten Irrtümer bei der Steuererklärung beantwortet.
Steuerirrtum 1: Nach erfolgter Abgabe der Steuererklärung ist eine Änderung nicht mehr möglich.
Irrtum. Solange Sie noch keinen Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten haben, können Sie ihre Unterlagen und Belege nachreichen. Haben Sie ihren Steuerbescheid bereits erhalten, können Sie innerhalb eines Monats die notwendigen Dokumente ans Finanzamt senden. In Ausnahmefällen ist eine Änderung sogar noch später möglich.
Steuerirrtum 2: Nachzahlung trotz freiwilliger Abgabe zahlen.
Irrtum. Mit Hilfe einer Rücknahme des Antrags auf Einkommensteuerveranlagung können Sie bei freiwilliger Abgabe eine Nachzahlung vermeiden. Hier ist die Einspruchsfrist von einem Monat zu beachten. Eine Nachzahlung ist jedoch zwingend, wenn der Arbeitgeber eine zu geringe Lohnsteuer abgeführt hat oder der Arbeitnehmer verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Steuerirrtum 3: Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstätte gilt als Entfernungspauschale.
Irrtum. Die Entfernungspauschale wird anhand der einfachen Entfernung berechnet. Beispiel: Fahren Sie täglich fünf Kilometer zur Arbeit und weitere 5 Kilometer nach Hause, gilt eine Entfernungspauschale von 5 Kilometern. Pro Kilometer lassen sich 30 Cent steuerlich als Werbungskosten absetzen.
Steuerirrtum 4: Kindergeldzahlung bis das Kind berufstätig ist.
Irrtum. Kindergeld wird bis zum 25. Lebensjahr des Kindes ausgezahlt, sofern sich das Kind noch in der Ausbildung befindet. Eine Ausnahmeregelung gilt für behinderte Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Sie werden auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres (unbegrenzt) berücksichtigt, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Steuerirrtum 5: Handwerkerleistungen lassen sich vollständig von der Steuer absetzen.
Irrtum. Ausschlaggebend für die steuerliche Erstattung der Handwerkerkosten ist, dass die Arbeiten vor Ort (im Haushalt) getätigt worden sind. Handwerkerleistungen dürfen nicht bar gezahlt werden. Dabei können 20 Prozent der Lohnkosten steuerlich geltend gemacht werden. Pro Veranlagungsjahr können Sie aber maximal 1.200 Euro absetzen.
Steuerirrtum 6: Steuerbescheinigung der Bank wurde trotz Abgabefrist von der Bank nicht verschickt. Die Mahngebühren werden von der Bank gezahlt.
Irrtum. Wenn Sie verpflichtet sind die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai abzugeben und die Steuerbescheinigungen der Banken noch nicht erhalten haben, stellen Sie bei Ihrem Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung. Setzen Sie ein formloses Schreiben mit der Begründung der Verlängerung auf. Eine verspätete Übermittlung der Steuerbescheinigung beim Finanzamt hat der Steuerzahler selbst zu verantworten.
Steuerirrtum 7: Steuererklärung trotz Steuersoftware fehlerhaft. Der Anbieter haftet.
Irrtum. Anbieter, die eine Steuersoftware oder eine Online-Lösung zur Verfügung stellen, übernehmen keine Haftung. Die Verantwortung trägt allein der Steuerpflichtige.
Steuerirrtum 8: Freiwillig die Steuererklärung abgegeben. Nun muss ich meine Steuererklärung jährlich einreichen.
Irrtum. Wurde eine Steuererklärung freiwillig ans Finanzamt geschickt, ist man nicht verpflichtet, die Steuererklärung jährlich einzureichen. Das Finanzamt kann Steuerpflichtige nur zur Abgabe auffordern, wenn diese zur Abgabe verpflichtet sind. In diesem Fall muss man der Forderung nachkommen.
Steuerirrtum 9: Häusliches Arbeitszimmer. Lässt sich das Arbeitszimmer vollständig von der Steuer absetzen?
Irrtum. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt. Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag. Die Aufwendungen müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Steuerirrtum 10: Rentner sind nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung ans Finanzamt zu verschicken.
Irrtum. Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag in Höhe von 8.004 Euro übersteigt. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 16.008 Euro. Maßgebend für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils von Renten ist das Jahr des Renteneintritts 50 Prozent sind es für jene, die bis Ende 2005 in Rente gegangen sind. Wer im Jahr 2011 in den Ruhestand ging, muss 62 Prozent seiner gesetzlichen Rente oder Pension versteuern.
Steuerirrtum 11: Ich muss mich dauerhaft für eine Veranlagungsform entscheiden.
Irrtum. Ehepaare können jedes Jahr die für sie günstigere Veranlagungsform wählen. Jeder Ehegatte kann sogar seine getroffene Wahl bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids ausüben. Ehepaare können ab dem Veranlagungszeitraum 2013 im Übrigen nur noch zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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