Praxisreport Rechtsanwalt: Urteil Amtsgericht Marbach im Strafrecht wegen Diebstahl

Bewährungsstrafen für Diebstahl von Reifen und Felgen im Wert von mehreren tausend Euro aus einem Autohaus in Bietigheim. Das Schöffengericht des Amtsgerichts Marbach hat 3 Männer nach 5 Monaten Untersuchungshaft zu Freiheitsstrafen (= Haftstrafen) verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt.

Nach § 242 StGB (Strafgesetzbuch) wird wegen Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl nach § 243 StGB als Besonders schwerer Fall des Diebstahls mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Nach § 244 StGB wird der Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Nach § 56 StGB kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind unter anderem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei einer solchen Entscheidung ist auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

Zu den vorangegangenen Informationen ist allerdings zwingend stets zu beachten, dass diese kurzen Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über über strafrechtliche Ermittlungsverfahren in diesen Fällen geben und in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen können, da jeder Fall in Bezug auf seinen Verfahrensablauf, seine primären (bspw. Geldstrafe oder Haftsrafe) und sekundären Rechtsfolgen (bspw. Eintrag Führungszeugnis, Berufsverbot, Entzug Führerschein, Kündigung Arbeitgeber, Verlust Sorgerecht, Verlust Zuverlässigkeit, Verlust Lizenz, Verlust Zulassung oder Verlust Approbation) grundsätzlich anders gelagert und damit anders zu handhaben ist.

Besonders in diesen Strafverfahren kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt aus dem Rechtsgebiet Strafrecht eingeschaltet wird. Der Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger wird das bestehende strafrechtliche Problem sorgfältig mit seinem Mandanten erörtern und gemeinsam mit ihm risikominimierende Lösungsmöglichkeiten erarbeiten. Erlangen zudem der Arbeitgeber, Dienstherr oder eine zuständige Kammer auf die eine oder andere Art Kenntnis von einem laufenden Ermittlungsverfahren, sind unverzüglich die dienstrechtliche bzw. die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Nicht jedes Strafverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung.

Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, also im Vorverfahren (Ermittlungsverfahren), Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlung und in jeder Instanz, hat der Beschuldigte das Recht, sich von einem Verteidiger seiner Wahl vertreten zu lassen. Auch in der Strafvollstreckung darf sich der Verurteilte jederzeit rechtlichen Beistandes bedienen.

Dem Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren rechtlichen Beistand gewähren die im Bereich Strafrecht und Strafverteidigung spezialisierten Rechtsanwälte und Strafverteidiger. Rechtsanwälte haben dabei die gleiche juristische Ausbildung wie Staatsanwälte und Richter. Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt ist die Befähigung zum Richteramt, also die Ausbildung zum Volljuristen. Anwälte müssen nach Abschluss ihrer Ausbildung durch die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie sich niederlassen wollen, zugelassen werden und sind bei Gericht in die Rechtsanwaltsliste einzutragen. Im Diensteid vor der Rechtsanwaltskammer müssen sich Rechtsanwälte verpflichten, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen. Die im Bereich Strafrecht spezialisierten und als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwälte sind neben den Staatsanwaltschaften und den Gerichten unabhängige, selbständige Organe der Rechtspflege. Der Strafverteidiger ist dabei dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet. Er ist aber nicht Teil des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft, sondern unabhängig von diesen. Dies bedeutet insbesondere, dass er nicht an Weisungen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gebunden ist.

Kanzlei für Strafrecht und Strafverteidigung
Amann Krasel Koch Rechtsanwälte Partnerschaft

Rechtsanwalt Thomas M. Amann

Löchgauer Straße 48
74321 Bietigheim-Bissingen

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 2.08.2011
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