Welche Sonderrechte hat der Rettungswagen?

krankenwagen (2)Helmut war ebenso verdutzt wie der Fahrer des Rettungswagens, als ihre Fahrzeuge mitten auf der Kreuzung zusammenstießen. Keiner hatte das andere Fahrzeug beim Einfahren in den Kreuzungsbereich bemerkt, weil eine hohe Hecke die Sicht behinderte. An Helmuts Personenwagen entstand ein sogenannter Totalschaden. Durch den seitlichen Aufprall des Rettungswagens wurde an Helmuts Fahrzeug die Bodengruppe so stark verzogen, dass ein Wiederaufbau seines Fahrzeuges laut Gutachten nicht wirtschaftlich ist. Die Reparaturkosten würden weit über dem Zeitwert seines Fahrzeuges liegen.

Aber selbst den Zeitwert seines bei dem Unfall zerstörten Fahrzeuges wollte die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung des Rettungsfahrzeuges ihm nicht ersetzen. Die gegnerische Versicherung warf Helmut vor, dass er die Sonderrechte des Rettungsfahrzeuges mißachtet habe. Der Rettungswagen sei zwar bei Rot in die Kreuzung eingefahren, doch war das Fahrzeug mit Blaulicht unterwegs und das Signalhorn auch eingeschaltet gewesen. Obwohl Helmut beim Befahren der Kreuzung Grün hatte, hätte er nach Ansicht der Versicherung dem erkennbar mit Sondersignalen fahrenden Rettungsfahrzeug Vorfahrt gewähren müssen, ja sogar rechts heranfahren und anhalten müssen.
Helmut ist nicht gewillt, die Ablehnung seiner Schadenersatzansprüche zu akzeptieren. Schließlich stand seine Ampel auf Grün und das Rettungsfahrzeug konnte er nicht sehen, weil die Sicht durch eine Hecke verdeckt war. Helmut fragte daher Rudi um Rat. Er wollte wissen, ob ein Rettungsfahrzeug auch bei roter Ampel immer Vorfahrt hat und bei einem Unfall im Recht ist.
Rudi fand heraus, dass das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) über die Schadenersatzansprüche eines Pkw-Fahrers zu entscheiden hatte, der auf einer Kreuzung mit einem Rettungswagen zusammengestoßen war. Der Rettungswagen war bei roter Ampel mit ca. 30 km/h in die wegen Busch- und Baumbestand schlecht einsehbare Kreuzung eingefahren. Das OLG Nürnberg entschied durch Urteil vom 03.07.2002, dass der Fahrer des Rettungswagens den Zusammenstoß verschuldet hat. Er habe sich nicht in die Kreuzung hineingetastet, sondern die von ihm zu fordernde besondere Aufmerksamkeit erheblich verletzt. Laut Gericht bleibt ein Rettungsdienstfahrer grundsätzlich an die Verkehrsregeln gebunden, wobei die anderen Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen müssen. Er hat allenfalls Sonderrechte, die nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden dürfen. Insbesondere beim Überfahren einer roten Ampel muss sich der Fahrer des Rettungswagens vergewissern, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer ihn bemerkt haben und ihm Vorrang einräumen. Selbst wenn andere Fahrzeuge bereits angehalten haben, darf er sich nicht darauf verlassen, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer Blaulicht und Martinshorn wahrgenommen haben. Besteht insoweit für ihn keine Sicherheit, muss er den Rettungswagen im Schritttempo bewegen und darf sich nur in die Kreuzung „hineintasten“.
Der Unfallgeschädigte konnte in jenem entschiedenen Fall seinen Schadenersatzanspruch zu 80 Prozent vor Gericht durchsetzen.
Rudi riet Helmut, seinen Anspruch um 20 Prozent zu reduzieren, die gegnerische Versicherung auf vorgenannte Entscheidung hinzuweisen und letzte Zahlungsfrist unter Klageandrohung zu setzen. Helmut dürfte gute Aussichten besitzen, den Rechtsstreit zu gewinnen.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 19.02.2013
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