Ist eine Abmahnung nach "Stinkefinger" gerechtfertigt?
Rudi Ratlos fragt:
Ist eine Abnahmung nach „Stinkefinger“ gerechtfertigt?
Helmut, Rudis Freund, ist Inhaber eines mittelständischen Chemieunternehmens. Auf seine Arbeitnehmer kann sich Helmut verlassen, auch auf Mirco, den einzigen Hitzkopf in der Belegschaft, mit dem es wiederholt Ärger gab.
Um den Betriebsfrieden zu wahren, sah sich Helmut kürzlich gehalten, Mirco eine Abmahnung auszusprechen. Mirco hatte wieder einmal eine Auseinandersetzung mit seinem Abteilungsleiter Adolph. Adolph sah seine Autorität untergraben und fühlte sich beleidigt, weil Mirco ihm im Streit vor den anderen Kollegen den erhobenen Mittelfinger gezeigt hatte.
Mirco sah nicht ein, dass ihm Helmut deswegen gleich eine Abmahnung aussprach. Mirco war der Ansicht, dass Adolph nicht so empfindlich sein solle. Das Zeigen des sogenannten „Stinkefingers“ sei heutzutage üblich und akzeptabel. Seine Reaktion sei nicht überzubewerten und stelle darüber hinaus keine Arbeitspflichtverletzung dar. Er sei einer der besten und erfahrensten Maschinenschlosser in der Abteilung und habe sich über den Neuling Adolph und dessen abwegige Ansichten begründet geärgert.
Mirco bestand daher auf Löschung der Abmahnung aus der Personalakte.
Helmut mußte mit einer Klageerhebung rechnen und besprach den Sachverhalt mit seinem Freund Rudi. Rudi fand heraus, dass das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. in einem ähnlichen Fall mit Urteil vom 26.06.2003 (Az: 6 Ca 11145/02) gegen den Arbeitnehmer entschiede hatte. Das Gericht erklärte die Abmahnung für wirksam, da das Zeigen des „Stinkefingers“ eine „beleidigende, vulgäre Geste“ sei, die Vorgesetzte nicht hinzunehmen hätten. Demnach hatte die Abmahnung in jenem Fall in der Personalakte zu verbleiben.
Nachdem Helmut mit Rudis Hilfe Sicherheit erlangt hatte, führte er mit Mirco eine weitere Aussprache, in deren Ergebnis sich Mirco einsichtig zeigte. Helmut ist auch zufrieden, denn Mirco ist tatsächlich ein guter und zuverlässiger Arbeitnehmer, den er nur ungern verlieren würde.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile