Was gilt es bei einer Kündigung zu beachten?

Plötzlich ist sie da: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Entweder haben Sie das Kündigungsschreiben in Ihrem Briefkasten gefunden oder sie ist Ihnen persönlich durch Ihren Vorgesetzten übergeben worden.

Was sollten Sie tun? Falsch wäre es, nichts zu unternehmen.

Mit Erhalt der Kündigung beginnt die sog. 3-Wochenfrist zu laufen. Diese Frist beginnt ab “Zugang” der Kündigung, d.h. ab dem Zeitpunkt, zu welchem Sie das Schreiben des Arbeitgebers in den Händen halten bzw. es in Ihrem Briefkasten eingeworfen wurde. Innerhalb dieser Frist müssen Sie entscheiden, ob Sie die Kündigung klaglos akzeptieren oder dagegen juristisch vorgehen wollen.

Nur in wenigen Fällen ist eine Kündigung zu 100% zulässig bzw. rechtmäßig. Gleichgültig, welche Aussage Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben („Wir haben die Kündigung durch unsere Kanzlei juristisch prüfen lassen.“), auch große und renommierte Unternehmen kündigen Arbeitnehmern rechtswidrig und halten sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben (Kündigungsfrist ist falsch berechnet, die Kündigung ist von einer falschen Person unterzeichnet, es liegt objektiv kein Kündigungsgrund vor etc.). Viele Unternehmen spekulieren sogar darauf, dass der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung nicht zur Wehr setzt.

Aus diesem Grund ist es nicht nur ratsam, sondern ungemein wichtig, die Kündigung juristisch überprüfen zu lassen, um wertvolle Rechte (z.B. Wiedereinstellung) oder die Chance auf eine Abfindungszahlung nicht zu verlieren.

Eine erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung kann zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen. Alternativ kann Ihr Anwalt in der Lage sein, bei einem Vergleichsschluss eine beachtlicher Abfindungszahlung für Sie zu erstreiten. In beiden Fällen wird Ihr persönlicher Gewinn höher sein, als die Kosten, welche durch die Beauftragung eines seriösen Rechtsanwaltes entstehen.

Grundsätzlich gibt es drei Arten von Kündigungsgründen: die verhaltensbedingte, die personenbedingte oder die betriebsbedingte Kündigung.

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt bspw. bei einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers in Betracht. Ein solches Fehlverhalten sehen die Gerichte z.B. im häufigen Zuspätkommen, schlechtes und unkollegiales Verhalten des Arbeitnehmers oder Nichtfolgeleistung von Weisungen des Arbeitgebers.

In den Fällen eines vertragswidrigen Fehlverhaltens muss der Arbeitgeber zuvor mindestens eine, meist sogar mehrere Abmahnungen ausgesprochen haben. Eine solche Abmahnung muss jedoch, um wirksam zu sein, den rechtlichen Erfordernissen genügen, was erfahrungsgemäß oft nicht der Fall ist.

Bei einer personenbedingten Kündigung, bspw. wegen Krankheit, muss genau geprüft werden, ob die Fehlzeiten wegen Krankheit ausreichend sind, um einen Kündigungsgrund darzustellen. Dabei wird auf die Fehlzeiten und die Entgeltfortzahlung der letzten Jahre abgestellt und ebenfalls geprüft, ob die bestehende Krankheit in der Zukunft weiterhin fortbesteht oder vielmehr eine Ausheilung der Krankheit vorliegt.

In den meisten Fällen gibt der Arbeitgeber an, ein betriebsbedingter Kündigungsgrund würde vorliegen. Hier muss der Arbeitgeber beweisen, dass überhaupt ein betrieblicher Kündigungsgrund vorliegt und dass dadurch der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist. Ebenfalls muss er nachweisen, dass der Arbeitnehmer nicht an einen anderen Arbeitsplatz hätte versetzt werden können und er muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine rechtmäßige Sozialauswahl treffen.

Sollte eine Wiedereinstellung nicht in Betracht kommen, wird Ihr Rechtsanwalt vor eine Klageerhebung versuchen, Vergleichverhandlungen zu führen. Hier gilt es u.a. folgende Fragen zu klären:

o Einigung über Kündigungsfrist
o Freistellung von der Arbeit
o Weiterzahlung Gehalt
o Zahlung einer Abfindung
o Zahlung eines Bonus/13. Gehalts
o Inhalt des Arbeitszeugnisses
o Ausgleich von Urlaub und Überstunden
o Übernahme von Kosten einer Outplacementberatung/Personalberater
o Ggf. Übernahme von Rechtsanwaltskosten durch Arbeitgeber

Scheitern die außergerichtlichen Bemühungen mit dem Arbeitgeber, haben Sie die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Das Arbeitsgericht wird in diesem Verfahren die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen. Auch in dieser „2. Runde“ eines Kündigungsstreits werden weitere Vergleichs-/Einigungsgespräche geführt. Diesmal mit Unterstützung des Gerichts.

Haben Sie Fragen zum Themenbereich Kündigung? Gerne stehen wir Ihnen für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

Quelle: openPR

KERN Rechtsanwalt LL.M.
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geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 21.03.2011
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