Reisemängel müssen bei der Reiseleitung angezeigt werden
In einem nun veröffentlichten Urteil des AG München wurden die Anforderungen an die Anzeige von Reisemängeln konkretisiert. Das Urteil bezieht sich auf eine Reise, die bereits Mitte Juli 2011 stattgefunden hat.
Die Kläger buchten eine 14tägige Pauschalreise nach Griechenland. Vor Ort fanden sie aus ihrer Sicht eine Vielzahl von Mängeln vor, wie etwa einen verwilderten Beachvolleyballplatz oder Gebrauchsspuren der vorigen Nutzer an Toilettenbürste und Zahnputzbechern. Diese Mängel machten sie aber erst nach 10 Tagen bei der Reiseleitung geltend. Zuvor wandte man sich an die Hotelrezeption. Die Reiseleitung bot dem kinderlosen Paar einen kostenlosen Umzug in ein anderes Hotel an. Die Kläger lehnten ab und machten stattdessen Schadensersatz geltend.
Das AG München wies die Klage ab und verwies darauf, dass Reisemängel unverzüglich gegenüber der Reiseleitung geltend zu machen sind. Eine Anzeige gegenüber der Hotelrezeption genügt nicht. Die Rezeption ist nicht Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters. Außerdem wurden die Kläger von der Hotelrezeption an die Reiseleitung verwiesen.
Im Übrigen hätten die Kläger den aus Kulanz angebotenen kostenlosen Umzug annehmen sollen. Dieser war ihnen nach Auffassung des AG München zumutbar. Durch die Ablehnung des Umzugs haben die Kläger letztlich ihre Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz verloren.
Rechtsanwalt Sebastian Jöckel
Rhönstraße 2
36037 Fulda
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile