Haftung für Produktangaben bei eBay – auch „ohne Gewähr“

gavel, glasses, law bookOnline-Verkäufer sind trotz der Formulierung „ohne Gewähr“ dafür verantwortlich, dass ihr Angebot hält, was es verspricht. Das ergibt sich aus einer am 29.01.2013 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Fall muss nun von dem Landgericht Berlin neu verhandelt werden.
eBay-Verkäufer können sich nicht damit aus der Affäre ziehen, dass sie ins Angebot Dinge schreiben wie z.B. „keine Gewährleistung“ oder so ähnlich. Wenn in einem Angebot bestimmte Eigenschaften genannt werden, dann gelten diese auch als zugesichert und der Verkäufer muss dafür einstehen, dass sie auch wirklich der Wahrheit entsprechen.

In dem speziellen Fall ging es um ein „schönes Wanderboot“, das als geeignet „für längere Entdeckungstouren“ angepriesen wurde. Dumm nur, dass der Käufer sofort bemerkte, dass das Boot von einem Pilz befallen und daher nicht mehr seetauglich war.
Der Verkäufer berief sich auf seinen Gewährleistungsausschluss. Er müsse nicht haften, weil er jede Gewähr ausgeschlossen habe.
So nicht, urteilten jetzt die Karlsruher Richter. Dadurch, dass das Boot als geeignet für längere Touren beworben wurde, sei die Eigenschaft der Seetauglichkeit auch zugesichert gewesen. Der Käufer muss sich dann darauf verlassen dürfen, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen, also hier: dass wirklich eine längere Entdeckungstour mit dem Boot möglich ist (und zwar in seiner eigentlichen Bestimmung, also im Wasser und nicht vielleicht auf einem Anhänger, wie findige Juristen vielleicht argumentieren könnten).
(BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 96/12)
Unsere Meinung
Die Standardfloskel „ohne Gewähr“ ist mit Vorsicht zu genießen. Zwar kann man als Verbraucher, der eine gebrauchte Ware verkauft tatsächlich die Gewährleistung ausschließen, aber man bindet sich mit der Produktbeschreibung dennoch dahin, dass die dort gemachten Angaben zu den Produkteigenschaften auch zutreffen müssen.
Alle eBay-Verkäufer und Hobby-Händler sollten daher ganz genau auf ihre Produktbeschreibungen achten und notfalls Zusagen oder Beschreibungen unterlassen, von denen sie nicht 100% wissen, dass sie zutreffen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 4.03.2013
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Kategorien: Recht, Urteile
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