Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte – offensichtlich verkehrsgünstiger
Als Werbungskosten können Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden. Grundsätzlich ist die Entfernung für die kürzeste Strecke anzusetzen, es sei denn, eine andere als die kürzeste Strecke ist offensichtlich verkehrsgünstiger und wird auch regelmäßig benutzt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Entscheidung (VI R 46/10) dargelegt, wann von einer offensichtlich verkehrsgünstigeren Strecke auszugehen ist und welche Strecken in die Betrachtung einzubeziehen sind.
Offensichtlich verkehrsgünstiger i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.
Zu vergleichen sind die kürzeste und die vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte längere Straßenverbindung. Weitere mögliche, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht benutzte Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleiben dagegen unberücksichtigt.
In diesem Punkt herrschen regelmäßig Unstimmigkeiten zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen. Der BFH hat endlich für Klarheit gesorgt. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Finanzämter diese Entscheidung anwenden werden.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile