Dachlawinen: Hauseigentümer haften nicht immer für Schäden
Eventuelle Schäden oder Unfälle durch Dachlawinen sind nicht immer vollständig dem Hauseigentümer anzulasten. Autofahrer und Fußgänger müssen sich und ihr Fahrzeug selbst -mit- vor den drohenden Schneemassen schützen. Darauf macht die Online-Redaktion des Anwalt-Suchservices aufmerksam.
Grundsätzlich muss sich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen. Ob ein Hauseigentümer besondere Sicherungspflichten, wie zum Beispiel Warnhinweise oder Schneefanggitter, zum Schutz vor Dachlawinen treffen muss, und wer im Falle eines Schadens ganz oder teilweise zahlen muss, hängt immer vom Einzelfall ab.
Wichtig dabei ist
– Wie ist die allgemeine Schneelage des Ortes?
– Wie wird in der Region allgemein vor Schnee geschützt?
– Wie ist die Beschaffenheit des Gebäudes (Dach, Dachausrichtung)?
– Welche Räumpflichten ergeben sich aus der Lage des Gebäudes (z.B. an der Hauptstraße)?
Bei einem besonders steilen Dach (hier: Dachneigung von 60 Grad) in einem schneereichen Gebiet und aufgrund der Tatsache, dass sich unter dem Dach ein öffentlicher Parkplatz befand, war der Hauseigentümer dazu verpflichtet ein Schneefanggitter anzubringen. Das entschied das Landgericht Ulm (AZ 1 S 16/06) und bejaht zumindest ein hälftiges Mitverschulden und eine entsprechende Haftung des Hauseigentümers. Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (AZ 1 U 305/82) sind Schneefanggitter schon bei einer Dachneigung von 45 Grad anzubringen.
Auch das Amtsgericht München (AZ 263 C 10893/07 und AZ 222 C 25801/05) entschied, dass das Anbringen von Schneefanggittern am Dach als Schutzmaßnahme ausreicht. Darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen seien vom Hauseigentümer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu verlangen.
Von den Bewohnern schneeärmerer Gebiete wird dagegen nicht ohne weiteres verlangt, dass Hauseigentümer bei jedem Niederschlag, der zu einer Dachlawine führen könnte, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Entscheidend ist, ob Schneefanggitter für das Dach eines Hauses baupolizeilich vorgeschrieben sind.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile