Betriebliche EMail-Nutzung – Gewohnheitsrecht
Für Betriebe birgt die private Email- und Internetnutzung ungeahnte Haftungsrisiken. Systemadministratoren oder Servicedienstleister verletzten unter Umständen bei Wartungs- und Systemarbeiten das Fernmeldegeheimnis oder Datenschutzgesetzte. Aber auch der Anspruch des Mitarbeiters seine private Email-Korrespondenz über den firmeneigenen PC abzuwickeln (betriebliche Übung) kann so ohne weiteres nicht abgelehnt werden.
Existiert nämlich keine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag in einer Betriebsvereinbarung oder ähnlichem und sind gewisse Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber die private Nutzung von Internetdiensten faktisch hinnehmen. So jedenfalls sah es das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen: (10 AZR 290/08). Dabei ist sind die Voraussetzungen für eine betriebliche Übung durchaus umstritten.
Grundsätzlich aber müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arbeitgeber gibt etwas freiwillig. Es findet regelmäßig, mindestens dreimal, statt. Es wird ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Ein Tipp für die Praxis wie das Problem den Bedürfnisse von Arbeitnehmern entgegenkommt aber auch die betriebliche Belange berücksichtig, ist die Aufstellung von Computern, die unabhängig vom Firmennetzwerk arbeiten. Beispielsweise in Sozialräumen oder Pausenbereichen. Damit wären bereits viele Probleme bei der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz gelöst. Weitere Fragen dazu beantwortet Ihnen gerne Ihr Datenschutzbeauftragter.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 16.10.2009bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile