Aufteilung einer Abfindung spart Steuern
Aufteilung einer Abfindung in Raten auf mehrere Kalenderjahre zwecks Einsparung von Steuern zulässig.
Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden:
Die Parteien des Arbeitsvertrages sind berechtigt, die Fälligkeit einer Abfindung so zu gestalten, dass der steuerliche Zufluss in mehrere Kalenderjahre fällt (BFH, Urteil vom 11.11.2009, Az. IX R 1/09).
Sachverhalt Arbeitsrecht Dresden:
Dem Arbeitnehmer stand eine Abfindung von EUR 75.000,00 für den Verlust des Arbeitsplatzes zu. Nach Sozialplan war Fälligkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 14.11.2000 gegeben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zahlung des Freibetrag von EUR 24.000,00 im Jahre 2000 und Zahlung EUR 51.000,00 im Januar 2001. So wurde auch verfahren.
Rechtsgründe:
Nach § 11 Abs. 1 EstG sind Einnahmen dann zu berücksichtigen, wenn sie zugeflossen sind. Dies ist bei bloßer Fälligkeit einer Forderung noch nicht der Fall. Die Vertragsparteien dürfen die Abfindungszahlung so gestalten, dass auch steuerliche Vorteile die Folge sind.
Rechtstipp:
„Abfindungszahlungen sollten auch unter dem Gesichtspunkt von Steuervorteilen vereinbart werden“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion, Dresden.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 1.05.2010bisher keine Kommentare
Kommentare
- Von: Topsy.com am 1.05.2010 um 22:21 Uhr
[…] This post was mentioned on Twitter by Budoten. Budoten said: rp: Aufteilung einer Abfindung spart Steuern http://www.budoten.org/aufteilung-einer-abfindung-spart-steuern […]
- Von: Fred Zaunbaecker am 7.05.2010 um 11:15 Uhr
Das ist eine Möglichkeit. Eine noch interessantere Möglichkeit ist es sich eine solch hohe Summe in einem Betrag in dem Jahr auszahlen zu lassen, in dem man kein sonstiges Einkommen hat. Hier z.B. wurde das Arbeitsverhältnis Ende 2000 beendet. Der Gekündigte Arbeitnehmer hätte sich den Gesamtbetrag von 75.000 EUR in 2001 auszahlen lassen können. Dazu hätte er die Fünftelregelung beantragen können (unter best. Voraussetzungen Faustregel: Betrag > als Jahresgehalt, Auszahlung als Einmalbetrag). Dann hätte er 75TEUR geteilt durch 5 =15TEUR. Die Steuern auf diese 15TEUR dann wieder mit 5 multipliziert wäre die gesamte Steuerlast. Also weniger als 8TEUR Steuern! Die Freibeträge habe ich noch nicht abgezogen! Arbeitslosengeld würde sich wieder negativ auswirken, da es die Progression erhöht. Dafür gibts aber auch Auswege…

Comments links could be nofollow free.
Kategorien: Recht, Urteile