Arbeitsrecht: Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil v. 25.10.2010, Az: 7 Sa 1586/09) hat entschieden, dass der Arbeitgeber eine Entschädigung zu zahlen hat.

Der Arbeitgeber wurde zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000,– Euro verurteilt, da er eine Mitarbeiterin seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte.

Der Fall:

Gegenüber der Eingangstür des Büros einer hessischen Niederlassung eines bundesweit aktiven Unternehmens hatte der Arbeitgeber eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern im Vordergrund auch auf den Arbeitsplatz der 24-jährigen kaufmännische Angestellte gerichtet war.

Die Angestellte machte mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 15.000,– Euro. Gegen dieses Urteil legte der Arbeitgeber beim Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung ein.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts:

Die Berufung hatte nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigungssumme Erfolg. Der Arbeitgeber hatte sich im Prozess damit verteidigt, dass die Kamera nicht ständig in Funktion gewesen und nur zur Sicherheit der Mitarbeiter angebracht worden sei, weil es in der Vergangenheit schon zu Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen sei.

Zahlung einer Entschädigung von 7.000,– Euro als Wiedergutmachung für Persönlichkeitsrechtsverletzung gerechtfertigt

Das Gericht beurteilte den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin als unverhältnismäßig. So hätte eine Ausrichtung der Kamera nur auf den Eingangsbereich ausgereicht. Unerheblich sei, dass die Kamera nicht ständig in Funktion war. Denn allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichne oder nicht, habe die Angestellte einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt, den sie nicht hinnehmen musste, nachdem sie sich bereits früh gegen die Installation der Videokamera gewandt hatte.

Im Ergebnis sah das Gericht diese Form der Videoüberwachung als eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts an.

Rechtanwalt Tobias Ziegler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt dazu:

„Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Falle einer solchen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen Entschädigungsanspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei der Entschädigung steht regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.“

Hintergrundwissen:

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich bereits mit vergleichbaren Fällen befassen. Das BAG sieht in der Videoüberwachung einen erheblichen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Ja nach Fall, kann dieser Eingriff auch gerechtfertigt sein. Es ist stets eine auf die Umstände des jeweiligen Falles bezogene Abwägung erforderlich.

Rechtsanwalt Tobias Ziegler – Fachanwalt für Arbeitsrecht
Flurstr. 17
40235 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 69 07 62 – 20
Fax: 0211 / 69 07 62 – 23

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 20.02.2011
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