Alternative Heilmethoden von der Steuer absetzbar
Kann die Schulmedizin bei schweren Erkrankungen keine lindernden Maßnahmen mehr gewährleisten, so ziehen Patienten in vielen Fällen alternative Heilverfahren heran. Die Kosten hierfür sind laut Gerichtsbeschluss unter gewissen Bedingungen von der Steuer absetzbar.
Das Urteil wurde vom Bundesfinanzhof in München zugunsten eines Mannes gesprochen, dessen Ehefrau an Bauchspeicheldrüsenkrebs gelitten hatte. Aufgrund ihres stark geschwächten Zustands hätte sie die nach der Operation nötige Chemotherapie nicht mehr bewältigen können. Der Hausarzt der Frau verordnete ihr stattdessen eine „immunbiologische Krebsabwehrtherapie“ mit dem Schöllkrautextrakt „Ukrain“. Alternative Heilmethoden wie diese können äußerst kostenintensiv sein. Im vorliegenden Fall beliefen sich die Kosten auf 30.000 Euro, die nicht von der Krankenkasse übernommen wurden.
Nach dem Tod der Frau konnte ihr Ehemann den finanziellen Aufwand für die Therapie als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Der Zustand der schwerkranken Patientin wurde von den Richtern als „notstandsähnliche Zwangslage zwischen Realität und Wunsch nach Heilung“ bezeichnet. Entscheidend für eine steuerliche Entlastung seien demnach nicht – wie bislang – medizinisch-wissenschaftliche Gründe, sondern die „Ausweglosigkeit der Lebenssituation“, die Betroffene dazu veranlasst, jede Möglichkeit der Linderung in Erwägung zu ziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behandlung von einem zugelassenen Arzt für Naturheilkunde durchgeführt wird.
Krankenkassen sind generell nur dann zur Kostenübernahme für nicht anerkannte Alternativmethoden verpflichtet, wenn eine „begründete Hoffnung“ auf Heilung oder zumindest Linderung besteht.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 31.01.2011bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile