Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung

Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem – Fristlose Kündigung wirksam

Das Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil v. 14.09.2010, Az: 3 Sa 243/10) erklärte die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers für wirksam

Der Fall:

Ein 47-jähriger Fahrzeugführer, der nach mehr als 30-jähriger Beschäftigung die Kündigung erhalten hatte, erhob hiergegen vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage. Im Gerichtstermin vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main äußerte er in Anwesenheit des Arbeitgebers und seiner Prozessbevollmächtigten: „Die Beklagte lügt wie gedruckt. Wie sie mit Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich“.

Einer Aufforderung des Vorsitzenden Richters, den Saal zu verlassen oder sachlich weiter zu verhandeln, folgte der Mitarbeiter nicht.

Arbeitgeber kündigte Mitarbeiter erneut fristlos

Der Arbeitgeber nahm die Äußerung zum Anlass, dem Mitarbeiter erneut fristlos zu kündigen.

Auch hiergegen erhob der Angestellte Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen:

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen und die fristlose Kündigung somit für wirksam erklärt.

„Das Urteil zeigt, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen können. Das Landesarbeitsgericht vertrat in diesem Fall die Auffassung, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten muß, wenn sich die Äußerungen als Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellen“, erläutert Rechtsanwalt Tobias Ziegler, aus Düsseldorf die Entscheidungsgründe.

Rechtsanwalt Tobias Ziegler erklärt weiter: „Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers mit den vom Nationalsozialismus begangenen Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen sei. Zugleich sei dies eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechtes und eine Verhöhnung seiner Opfer dar. Mit einer solchen Äußerung werde regelmäßig unterstellt, dass die Mitarbeiter bei dem Arbeitgeber willfährigen Handlangern unter dem NS-Regimes gleichzusetzen sind.“

Hintergrundwissen:

Die Arbeitsgerichte nehmen stets eine Einzelfallprüfung vor und wägen die Interessen der Parteien ab. Wie in dem hier entschiedenen Fall kann dies dazu führen, dass eine Kündigung für wirksam erklärt wird. Als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung ist aber durchaus häufig eine Abmahnung angemessen und ausreichend, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.

“In dem beschriebenen Fall hatte der gekündigte Mitarbeiter aber die Chance vertan, seine Schmähkritik auf Hinweis des Vorsitzenden Richters umgehend oder wenigstens später zurückzunehmen. Für das Gericht war dies im Rahmen der Gesamtabwägung auch von Bedeutung“, führt Rechtsanwalt Tobias Ziegler aus. „Das Gericht berücksichtigte zudem, dass der Kläger bereits in einem früheren Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber im Jahre 2004 das Hessische Landesarbeitsgericht als „korrupt“ beschimpft hatte und es als „schlimmer als die Kommunisten“ bezeichnete. Einer Abmahnung bedurfte es daher nicht mehr.

Rechtsanwalt Tobias Ziegler – Fachanwalt für Arbeitsrecht
Flurstr. 17
40235 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 69 07 62 – 20
Fax: 0211 / 69 07 62 – 23
Homepage: www.anwalt-ziegler.de

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 2.03.2011
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