Pfändungsschutzkonto per Gesetz

Das neue Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes, welches ab dem 01.07.2010 in Kraft treten soll, bringt den Verbrauchern einen Anspruch auf Umwandlung ihres bereits bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Gemäß § 850 k Abs. 6 S. 2 ZPO n. F. muss das Kreditinstitut das eigene Konto in ein so genanntes P-Konto umwandeln. Dies führt dazu, dass auf dem Konto der gesetzliche Pfändungsfreibetrag automatisch nicht mehr von der Pfändung erfasst werden soll.

Dadurch erhält der Verbraucher bei Vorliegen einer Pfändung den Vorteil, dass er sofort an sein Geld kommt und nicht erst eine komplizierte Freigabeprozedur beim zuständigen Gericht durchlaufen muss, wie es die alte Gesetzeslage vorgab.

Dem Verbraucher wird durch § 850 k Abs. 6 S. 2 ZPO n. F. ein Umstellungsanspruch gegen seine Bank eingeräumt, weshalb die Bank das bereits bestehende Konto innerhalb einer angemessenen Frist umstellen muss. Gemäß § 850 k Abs. 7 S. 1 ZPO n. F. gilt das Konto dann als Pfändungsschutzkonto. Dieses kann nur als Einzelkonto geführt werden. Inhaber eines Gemeinschaftskontos haben keinen Anspruch auf Umwandlung des Gemeinschaftskontos in ein Pfändungsschutzkonto. Hierzu müsste jeder Partner vorher ein Einzelgirokonto eröffnen.

Bei den Kreditinstituten besteht die Verpflichtung, ein Girokonto für jedermann zu errichten. Obwohl es sich dabei nicht um eine gesetzliche Verpflichtung, sondern um eine so genannte Selbstverpflichtung der Banken handelt, sehen die Gerichte dennoch einen justiziablen Anspruch, sollte sich die Bank weigern, ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten.

Problematisch an der neuen Regelung ist allerdings die Tatsache, dass die Errichtung des Pfändungsschutzkontos auch der SCHUFA Holding AG gemeldet werden kann. Hierzu wurde extra die Vorschrift des § 850 k Abs. 8 S. 2 ZPO n. F. in das Gesetz eingefügt. Danach muss der Kunde dem Kreditinstitut versichern, dass er keine weiteren Pfändungsschutzkonten führt. Das Kreditinstitut kann zur Überprüfung eine Anfrage zur Auskunftserteilung über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto bei der SCHUFA stellen. Hier sehen Datenschützer deutliche Schwierigkeiten. Die Meldung eines Pfändungsschutzkontos kann dazu führen, dass der SCHUFA-Eintrag über dieses Pfändungsschutzkonto zu einer erheblichen Verschlechterung der Bonitätskriterien des Verbrauchers führt. Da die SCHUFA ihre Daten erst drei Jahren nach Eintrag wieder löscht, stellt das Pfändungsschutzkonto somit über einen langen Zeitraum eine Beschränkung der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr dar.

Liegt bereits eine Pfändung vor, kann das eigene Girokonto noch vor Ablauf einer Frist von vier Wochen seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Bank in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Dieses regelt sich in § 850 k Abs. 1 S. 3 ZPO n. F.

Mit Urteil vom 18.05.1999 hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Banken ihren Aufwand für Kontopfändungen nicht dem Kontoinhaber in Rechnung stellen dürfen. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die zusätzlich entstehenden Kosten für die Einrichtung von P-Konten direkt an den Kunden weitergegeben werden. Die Praxis wird zeigen, wie die Banken ab dem 01.07.2010 mit der neuen Regelung umgehen.

Tintemann
Rechtsanwalt

Quelle: openPR

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
Joachimstaler Str. 20
10719 Berlin (Charlottenburg)

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 29.04.2010
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