Entschädigung bei Flugverspätung muss man einklagen
Die dem Fluggast bei Annullierung oder großer Verspätung (ab drei Stunden) zustehenden Entschädigungen sind in Abhängigkeit der Flugstrecke eindeutig in der sogenannten Fluggastrechte-Verordnung geregelt. Selbst in eindeutig gelagerten Fällen ist es häufig so, dass die Fluglinien die Ansprüche außergerichtlich schlicht ablehnen und mauern. Vielfach werden nicht näher benannte „technische Probleme“ für den Ausfall oder die Verspätung angeführt.
Nachvollziehbar ist die für den Kunden alles nicht. „Das Verhalten der Fluglinien dient nur dazu, den Kunden von einer (gerichtlichen) Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten“, so Rechtsanwalt Jens Hülsebusch aus der renommierten Lübecker Kanzlei Dr. Elsner & Partner. Die Erfahrung zeigt aber, dass die Ansprüche nach Klageerhebung häufig sogar anerkannt werden. „Den Passagieren kommt zugute, dass die Fluglinien in der Beweispflicht stehen“, so Rechtsanwalt Jens Hülsebusch. Sie dürfen eine Entschädigung nur dann verweigern, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen wie höhere Gewalt.
Deshalb gilt in fast allen Fällen: Nicht einschüchtern lassen und die Ansprüche notfalls gerichtliche durchsetzen!
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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