Neues Reisekostenrecht ab 2014

steuerrechturteilNach mehreren Entscheidungen der Finanzgerichte zum steuerlichen Reisekostenrecht im Laufe des Jahres 2012 hat der Gesetzgeber noch in 2012 eine Änderung des Reisekostenrechts eingeleitet, die allerdings erst ab 2014 wirksam werden soll. Bis dahin sind im steuerlichen Reisekostenrecht vor allem die Grundsätze der Gerichtsurteile aus 2012 zu beachten. Für Unternehmer sowie für Arbeitnehmer sind dies Änderungen im Reisekostenrecht ab 2014 schon heute aktuell, um steuerliche Nachteile zum Jahreswechsel 2013/2013 durch frühzeitige Information der Lohnbuchhaltung und Arbeitnehmer zu vermeiden.

Die steuerfreie Erstattung von Reisekosten an Arbeitnehmer ist nur innerhalb der steuerrechtlichen Beträge und Voraussetzungen möglich. Werden höhere Reisekosten erstattet als steuerfrei zulässig, liegt lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Daher ist die steuerfreie Erstattung von Reisekosten ist daher regelmäßig ein Schwerpunkt bei Betriebsprüfungen.
Statt der steuerfreien Erstattung kann der Arbeitnehmer seine Reisekosten als Werbungskosten steuerlich nur innerhalb der zulässigen Voraussetzungen und Beträge geltend machen. Daher ist die geplante Änderung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 von besonderer Brisanz. „Bisher ist der maßgebliche Begriff bei den steuerlichen Reisekosten die regelmäßige Arbeitsstätte. Dieser Begriff soll ab 2014 in zweierlei Hinsicht geändert werden“ sagt Tim Lühn, Steuerberater und Partner der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft VOLBERS VEHMEYER PARTNER GbR mit Kanzleisitzen in Lingen (Ems), Lathen und Neuenhaus im Emsland und in der Grafschaft Bentheim. „Zum einen soll der Begriff regelmäßig durch den Begriff erste geändert werden, da es bisher steuerlich gesehen auch gar keine regelmäßige Arbeitsstätte geben kann. Zum anderen soll der Begriff der Arbeitsstätte in den Begriff der Tätigkeitsstätte geändert werden. Die regelmäßige Arbeitsstätte wurde bisher durch die Regelmäßigkeit ihres Aufsuchens bestimmt (z.B. Abholung/Abgabe von Material, Unterlagen oder Krankheitsmeldungen). Als erste Tätigkeitsstätte gilt zukünftig die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Je Arbeitsverhältnis gibt es nur eine erste Tätigkeitsstätte.“
Ist zukünftig eine Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber nicht (eindeutig) möglich (z.B. es bestehen mehrere Filialen), dann sollen hilfsweise zeitliche Kriterien für die dauerhafte Zuordnung herangezogen werden (z.B. Tätigkeit für gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses oder für mehr als 48 Monate an einer Tätigkeitsstelle). Nach Ansicht des Gesetzgebers soll dann als erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung gelten, an der der Arbeitnehmer (i) typischerweise arbeitstäglich oder (ii) je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Fehlt die Festlegung als erste Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber bzw. ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.
„Die Folge der regelmäßigen Arbeitsstätte wie der ersten Tätigkeitsstätte ist im Prinzip gleich: Die Fahrten von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte können mit der Entfernungspauschale (d.h. € 0,30 je vollen Km für einen Weg) als Werbungskosten geltend gemacht werden.“ führt Tim Lühn aus. „Für alle anderen Fahrten kann der Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten bzw. pauschalen Kosten mit € 0,30 je Kilometer ansetzen (hin und zurück) steuerfrei erstatten. Alternativ können diese Kosten vom Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.“
Schließlich sollen auch ab 2014 die bestehenden dreistufigen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen (d.h. EUR 6,00 bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden, EUR 12,00 bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden und EUR 24,00 bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden) geändert werden sollen. Zukünftig soll es nur noch eine zweistufige Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen geben: (i) bei einer Abwesenheit ohne Übernachtung von mindestens 8 Stunden mit EUR 12,00 und (ii) bei einer Abwesenheit mit Übernachtung von mindestens 24 Stunden mit EUR 24,00 bzw. beim mehrtägiger Abwesenheit mit Übernachtung für den An- und Abreisetag mit EUR 12,00
Die Erhöhung der Pauschale von EUR 6,00 auf EUR 12,00 bei Abwesenheit ohne Übernachtung von mindestens 8 Stunden ist ein Vorteil für Monteure, Handwerker, Außendienstmitarbeiter, Kurierfahrer, Arbeitnehmer bei Speditionsunternehmen. Sie können zukünftig nunmehr den doppelten Betrag steuerlich geltend machen bzw. für sie hat sich die entsprechende steuerfreie Erstattung verdoppelt.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 8.01.2014
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