Blogger haftet für eingebettetes YouTube-Video

Das Landgericht Hamburg hat einen Blogger verurteilt, weil er in einem Beitrag ein YouTube-Video eingebettet hatte, das selbst Rechte des Klägers verletzt hatte.
Eingebettet wurde ein Beitrag der ZDF-Sendung „Wiso“, der sich mit einem Arzt und seinen Methoden kritisch auseinandersetzte. Der Blogger wusste davon, dass es bereits einen Rechtsstreit zwischen dem Arzt und dem ZDF über den Beitrag gab – der Artikel handelte schließlich von diesem Streit – und er wusste wohl auch, dass der Arzt wiederholt gegen gleichlautende Berichte gerichtlich vorgegangen war.

Dann aber, so die Richter, hätte er vorab prüfen müssen, ob die in dem Beitrag erhobenen Vorwürfe richtig sind oder nicht. Er habe „nicht auf die inhaltliche Richtigkeit des Videos vertrauen können“, so das Gericht.
Der Blogger habe also eine Prüfpflicht aufgrund seines Wissens zum Zeitpunkt der Verlinkung bzw. Einbettung des Videos. Er hafte daher auf Unterlassung (Löschung des Links auf das Video) und – da er den Link auf Aufforderung nicht beseitigt hatte – auch auf die Abmahnkosten und evtl. auf sonstigen Schadensersatz.
(LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2012, Aktenzeichen: 324 O 596/11)
Unsere Meinung
Das Urteil hat – teils harsche – Kritik erfahren. Schließlich liest es sich auf den ersten Blick als Angriff auf die Presse- und Meinungsfreiheit.
Wenn jedoch der Blogger tatsächlich vorab bereits wusste, dass der Beitrag, den er in seinem Artikel zum Anklicken und Ansehen eingebettet hatte, Gegenstand eines Rechtsstreits ist, und wenn er – wie den Meldungen zu dem Urteil zu entnehmen ist – auch wusste, dass dem ZDF bereits in einer Einstweiligen Verfügung die weitere Ausstrahlung und Sendung des Beitrages untersagt wurde, dann hätte er doch in der Tat die Einbettung des Videos kritisch prüfen und im Zweifel darauf verzichten müssen. Es wäre ihm unbenommen gewesen, auf den Inhalt des Beitrages einzugehen, diesen zu schildern und möglicherweise auch im Sinne einer Meinungsäußerung mit eigenen Kommentaren zu werten. Aber die Verwendung des Videos selbst in Kenntnis dieser Umstände ist sicherlich grenzwertig.
Ich sehe das Urteil daher als Einzelfall bezogen auf den Umstand, dass vorab bekannt war, dass das Video per Einstweiliger Verfügung gegen den Rechteinhaber des Beitrages nicht weiter verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden durfte. Dann ergibt die Abwägung zwischen der Presse- und Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers, dass das Persönlichkeitsrecht vorgeht. Dieser Abwägung kann man sich anschließen (muss man aber natürlich nicht).
In allen anderen Fällen, wenn es also keinen Anlass gibt, an der Richtigkeit des Inhalts eines solchen Videos zu zweifeln, wäre eine Haftung desjenigen, der das Video im Rahmen eines Beitrages verlinkt oder einbettet, als falsch zu bewerten. Dass die Kenntnis von solchen Umständen im Übrigen stets der Kläger beweisen muss, dürfte klar sein.
Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 24.02.2013
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