Wenn der Blog beleidigend wird
In einem entschiedenen Fall hatte der Bundesgerichtshof sich mit Einträgen in einem Blog zu befassen, von dem sich der Betroffene beleidigt fühlte. Ein Blogger hatte über einen Bekannten in einem Blog Äußerungen kundgetan, welche dieser als beleidigend und ehrenrührig empfand. Es wurde von Pleiten und Sexkontakten geredet. Der Betroffene wollte jetzt nicht von dem Schreiberling, sondern von dem Provider des Blogs die Einträge entfernen lassen. Der Bundesgerichtshof musste jetzt die Frage beantworten, ob der Provider eines Blogs ehrenrührige Tatsachen entfernen oder ob er den Betroffenen an den Schreiberling verweisen darf.
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 25. Oktober präzisiert, wann ein Betroffener von dem Hostprovider die Beseitigung der Einträge verlangen kann. Zunächst einmal hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass hier nicht jeder vielleicht unzutreffende Eintrag von dem Hostprovider entfernt werden muss. Es müsse schon die Situation so beschaffen sein, dass man unschwer erkennen könne, dass ein Rechtsverstoß vorliegt. Im Klartext heißt dieses, dass die Äußerungen des Bloggers so beschaffen sein müssen, dass man ohne weiteres erkennen kann, dass die Äußerungen rechtlich nicht einwandfrei sind.
Wenn man also erkennen kann, dass hier etwas rechtlich nicht einwandfrei ist, dann muss der Provider zunächst den Blogger anschreiben und diesen auffordern, sich zu dem Vorgang zu erklären. Äußert der Blogger sich nicht dazu, muss die Beanstandung gelöscht werden. Gibt der Blogger hinsichtlich der Vorwürfe jedoch Stellungnahmen ab, aus denen man entnehmen kann, dass seine Äußerungen rechtmäßig sind, muss der Provider den mutmaßlich „Beleidigten“ anschreiben und diesen wiederum zur Stellungnahme auffordern. Äußert sich der mutmaßlich „Beleidigte“ nicht, kann der Blog bestehen bleiben. Legt hingegen der Betroffene Nachweise vor, dass die Ausführung des Bloggers nicht zutreffend sein können, ist der Blog wiederum zu löschen.
Nach der am 24. Oktober publizierten Pressemitteilung teilte der Bundesgerichtshof mit, dass die vorherigen Gerichte den Sachverhalt noch weiter aufklären müssen und hat daher die Sache an das bislang befasste Gericht zurückverwiesen.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 28.11.2011bisher keine Kommentare

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