„Fahrstreifenwechsel“ unaufklärbar – wer haftet für den Unfallschaden ?

Ma­ ra fuhr mit ihrem Porsche auf der linken Spur. Vor ihr auf der rechten Fahrspur fuhr Bert im Mercedes. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei die Beifahrertür des Porsche leicht eingedrückt, die Spiegelkappe verkratzt und der Radlauf des rechten hinteren Kotflügels abgeschürft wurde. Am Mercedes von Bert sind keine sichtbaren Beschädigungen vorhanden.

Ma­ ra verlangt von Bert ca. 3.500 EUR Schadenersatz für die Reparatur an ihrem Porsche. Sie behauptet, dass Bert plötzlich und ohne zu blinken nach links gezogen wäre. Bert widerpricht dem. Mara habe ihn mit dem Porsche links überholt und wäre zu zeitig nach rechts auf seine Fahrbahn gefahren. Zeugen für den Unfallhergang gibt es nicht, Aussage steht gegen Aussage. Nach dem von der Kraftfahr-Haftplicht-Versicherung eingeholten Sachverständigengutachten bleibt der genaue Unfallhergang nicht aufklärbar, bei­de Versionen seien laut Gutachten denkbar.
Nachdem Mara Bert mit Klageerhebung gedroht hat, fragt Bert Rudi um Rat. Bert will wissen, ob er zum Schadenersatz verpflichtet ist oder nicht. Seine Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung will wegen fehlendem Verschulden Berts auch keinen Schadenersatz an Mara zahlen.
Rudi fand heraus, dass das Amtsgericht München in einem ähnlichen „Fahrstreifenwechsler“ – Fall am 07. Dezember 2011 entschieden hatte, dass die beiden Unfallgegner den Schaden je zur Hälfte zu tragen haben. Das Gericht sah den Unfallhergang als unaufklärbar an und stelle seine Entscheidung daher auf die von beiden Kraftfahrzeugen ausgehende „Betriebsgefahr“ ab. Denn bereits durch die Tatsache, dass die Kraftfahrzeuge existieren und in Betrieb sind (insbesondere im Fahrbetrieb), geht von ihnen eine Gefährdung aus, von der sich beide Kraftfahrer auch nicht befreien konnten (z.B. durch ein unabwendbares Ereignis).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass von einem langsamen Kleinwagen eine andere Betriebsgefahr ausgeht als von einem schnellen Porsche oder Mercedes, oder im Vergleich dazu von einem Gefahrguttransporter oder einem Moped. In jenem entschiedenen Fall sah das Gericht eine gleichwertige Betriebsgefahr zwischen dem unfallbeteiligten Porsche und dem Mercedes und sprach der klagenden Porschefahrerin nur die Hälfte des eingeklagten Schadenersatzbetrages zu (Az: 322 C 21241/09).
Rudi fand heraus, dass zuvor auch ein höherrangigeres Gericht, nämlich das Landgericht Co­burg, in einem Fall mit nicht aufklärbarem Unfallhergang am 23.09.2009 ebenfalls entschieden hatte, dass die Unfallbe­teiligten den Schaden in gleicher Höhe zu tragen haben. Rudi riet Bert da­her, mit seiner Kaftfahr-Haftpflicht-Versicherung zu sprechen und unter Berufung auf die beiden vorgenannten Urteile der Gegenseite anzubieten, die Hälfte des Schadens zu regulieren. Möglicherweise könnte dadurch ein teurer Prozeß mit den höheren Kosten eines gerichtlich bestellten Gutachters vermieden werden.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 28.09.2012
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