IP-Adressen: OLG Hamburg vs. Landesdatenschutzbeauftragen Hamburg

Das Oberlandesgericht Hamburg stellt in seinem Beschluss vom 3.11.2010 (Az. 5 W 126/10) fest, dass das Ermitteln von IP-Adressen von Surfern im Internet nach deutschem Datenschutzrecht nicht rechtswidrig sei.

Grund sei, dass „bei den ermittelten IP-Adressen ein Personenbezug mit normalen Mitteln ohne weitere Zusatzinformationen nicht hergestellt werden“ könne (Zitat aus den Beschluss-Gründen). Der Personenbezug werde vielmehr nur durch staatsanwaltliche Ermittlungen oder eine gerichtliche angeordnete Auskunft nach Urheberrecht ermöglicht.

Google Analytics zulässig?

Unter diesem Blickwinkel betrachtet könnte die Diskussion um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Google Analytics erneut an Fahrt gewinnen. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Caspar hatte erst kürzlich Analytics für datenschutzrechtlich unzulässig und die Verhandlungen mit Google hierüber für gescheitert erklärt.

Bekanntermaßen sammelt das Tracking-Tool von Google jedoch in der Hauptsache die IP-Adressen der Website-Besucher und verknüpft diese mit anderen Informationen wie z.B. denen des Browsers. Des weiteren kann Analytics auch über die Verknüpfung mit pseudonymisierten Nutzerprofilen oder gar personalisierten Kontaktdaten einer Website und weiteren, bei Google bereits vorhandenen Informationen, ggf. Rückschlusse auf einzelne Personen ziehen.

Sind IP-Adressen personenbezogen?

Bei der Verfolgung von Urheberrechtsstraftätern, die urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Download angeboten haben, wird die IP-Adresse erst mit Beauskunftung durch den Provider personenbezogen und darf damit gesammelt werden. Sammelt jedoch ein Tracking-Tool auf einer Website IP-Adressen der Besucher und stellt unter Umständen durch die Verknüpfung mit anderen, frei verfügbaren Informationen einen Personenbezug her, soll die IP-Adresse von Beginn an personenbezogen sein?

Die Frage, wann eine IP-Adresse als personenbezogen gelten kann, stellt sich damit erneut und sollte vielleicht insbesondere in Hamburg geklärt werden.

Autor: Thilo Märtin, Rechtsanwalt, Märtin & Nitsch Gruppe.

Thilo Märtin, Rechtsanwalt
Märtin & Nitsch Gruppe
Kleestr. 21-23
D-90461 Nürnberg
Tel.: +49 911 2398 5401
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www.maertin-nitsch.com

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 19.03.2011
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