Studienkosten in zukünftigen Jahren absetzbar

Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Finanzgericht, hat entschieden, dass beruflich veranlasste Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten abziehbar sind, auch wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte (BFH, Urteile v. 28.7.2011 – VI R 38/10 und VI R 7/10; veröffentlicht am 17.8.2011).
Nach der bisherigen Auffassung der Finanzämter waren Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfanden.

Nach der neuen Rechtsprechung des BFH können nun jedoch Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten für die zukünftige nichtselbständige Tätigkeit oder als Betriebsausgaben für die zukünftige Selbständigkeit abgezogen werden, wenn ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und einer beruflichen Tätigkeit besteht.

In einem der entschiedenen Fälle konnte somit ein Pilot, der eine Pilotenausbildung absolviert hatte, die Kosten in 2004 als Verlust feststellen. Im anderen Streitfall hatte die Klägerin ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend das Medizinstudium aufgenommen. Sie machte ebenfalls ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung.

Steuerberater Rudolf Streif von der Himmelsbach & Sauer Partnerschaft Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt mit Sitz in Seelbach und Lahr in der Ortenau bei Offenburg weist darauf hin, dass diese Verlustfeststellung solange in die Zukunft vorgetragen wird, bis die Verluste mit positiven Einkünften verrechnet werden können. Eine Verrechnung findet also dann statt wenn die Beschäftigung bzw. die Selbständigkeit beginnt, wodurch unter Umständen erhebliche Steuern gespart werden können. Im entschiedenen Fall hatte eine Medizinstudentin die Aufwendungen für das Medizinstudium abgezogen. Möglich ist dies auch in vielen anderen Fällen wie z.B. ein Jurastudium eines zukünftigen Rechtsanwalts, ein Lehramtsstudium eines zukünftigen Lehrers oder ein Ingenieursstudium eines zukünftigen Ingenieurs.

Um jedoch eine Verlustfeststellung zu erreichen ist für das jeweilige Jahr in dem die Aufwendungen angefallen sind, eine Steuererklärung abzugeben. Hierbei ist auf die Verjährungsfrist von 4 Jahren hinzuweisen. Daher sollte man mit der Feststellung der Verluste nicht bis nach dem Studium waren.

Himmelsbach & Sauer Partnerschaft
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt

Alfred Himmelsbach und Ralph Sauer

Einsteinallee 1
77933 Lahr

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 4.12.2011
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Kategorien: Recht, Urteile
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