Steuerfreies Urlaubsgeld für Mitarbeiter
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern und deren Familien zur Urlaubszeit einen steuerfreien Bonus zukommen lassen – cleveres Sparpotenzial für beide Seiten mit der sogenannten Urlaubs- und Erholungsbeihilfe.
Unternehmer, die ihren Mitarbeitern eine Geld- oder Sachprämie oder eine Lohnerhöhung zukommen lassen möchten, sollten sich unbedingt vorher von Lohn- und Gehaltsexperten beraten lassen. Spätestens am Zahltag setzt nämlich beim Arbeitnehmer die Ernüchterung ein, denn nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen bleibt oft nicht viel übrig. Auch für Arbeitgeber wird es teuer, denn er muss zusätzlich den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zahlen. Eine gute Alternative für beide Seiten bietet die Zahlung einer Urlaubs- und Erholungsbeihilfe.
Unabhängig vom eventuell bereits gezahlten Urlaubsgeld darf der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vereinbarten Gehalt 156 EUR pro Jahr dafür zukommen lassen. Ist der Arbeitnehmer verheiratet, kommen noch einmal 104 EUR für den Ehegatten hinzu und weitere 52 EUR für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind. Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das immerhin jährlich zusätzlich 364 EUR Urlaubsgeld und das sogar steuer- und sozialabgabenfrei. Nur der Arbeitgeber muss das Urlaubsgeld mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschal besteuern. Einzige Bedingung: Die Zahlung des steuerfreien Urlaubsgeldes muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Mitarbeiters stehen. Sie sollte deshalb nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen. Die Beträge sind Jahreshöchstbeträge. Das bedeutet, dass sie pro Jahr nicht überschritten werden dürfen. Andersherum bedeutet das aber auch, dass der zulässige Maximalbetrag des steuerfreien Urlaubsgeldes aufgeteilt werden kann, beispielsweise hälftig für den Sommer- und Winterurlaub.
„Auch Arbeitnehmern, die im Rahmen eines Mini-Jobs beschäftigt werden, kann diese steuerfreie Urlaubs- und Erholungsbeihilfe gezahlt werden. Eine Anrechnung auf die 450-EUR-Grenze findet in diesem Fall nicht statt“, so Torsten Lenk, Steuerberater und Geschäftsführer der ETL Personal-Kompetenzcenter Steuerberatungsgesellschaft mbH.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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