Miete für Arbeitszimmer als Werbungskosten

Mietzahlungen für ein angemietetes Arbeitszimmer können Werbungskosten darstellen, auch wenn sich der Raum in demselben Gebäude befindet wie die Geschäftsräume des Arbeitgebers.

Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH, an der sie zu 25 % beteiligt war. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung Mietkosten für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Angemietet hatte sie eine Fläche von 40 qm, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Diele und Bad. In demselben Gebäude befanden sich auch die Geschäftsräume der GmbH. Eigentümerin des Gebäudes war eine Hausgemeinschaft, an der die Klägerin 50 % der Anteile hielt. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung als Werbungskosten ab, da sie in der Anmietung einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch sah und die Anmietung zudem seiner Ansicht nach auf dem Gesellschaftsverhältnis und nicht auf dem Arbeitsverhältnis beruhte.

Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte die Klägerin Erfolg.

Das Gericht erkannte die Mietkosten für die angemieteten Räumlichkeiten als Werbungskosten an. Diese Räume bildeten nach Ansicht des FG den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Klägerin. Damit lägen die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Rechtsfrage offen bleiben könne, ob für ein außerhäusliches Arbeitszimmer – wie in diesem Fall – die gleichen Voraussetzungen anzuwenden sind wie für ein häusliches Arbeitszimmer.

Einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten sah das Gericht in der Anmietung der Räumlichkeiten nicht. Ein solcher Gestaltungsmissbrauch liege vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche und sonst beachtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Es sei zwar ungewöhnlich, wenn ein Arbeitnehmer Büroräume in unmittelbarer Nähe seiner Arbeitsstätte anmietet und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsräume nutzt. Die sei aber nicht unangemessen, wenn die Anmietung der Räume als für die Berufsausübung erforderlich angesehen wird. Ein wirtschaftlich beachtlicher Grund für das Mietverhältnis liege vor, da die Klägerin die Räume unstreitig für ihre Tätigkeit in der GmbH genutzt habe. Auch sei nicht zu erkennen, dass die Gestaltung der Steuerminderung dienen sollte, da die Aufwendungen bei der Vermieterin versteuert wurden.

Des Weiteren führte das Gericht aus, dass die Klägerin die Räume in ihrer Funktion als Arbeitnehmerin und nicht aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses angemietet habe. Dies zeige sich auch darin, dass sie den Mietvertrag nach Beendigung ihrer Geschäftsführertätigkeit nicht fortsetzte.

(FG Düsseldorf, 01.12.2000 – 9 K 4109/99 E)

DanRevision Flensburg-Handewitt Steuerberatungsgesellschaft OHG
Alter Kirchenweg 85
24983 Flensburg-Handewitt

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 15.09.2011
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