Gründungszuschuss bleibt 2011 Rechtsanspruch, Änderungen bei der Arbeitslosenversicherung für Gründer
Zum 1.1.2011 treten unerwartet keine gesetzlichen Änderungen zum Gründungszuschuss in Kraft. Der Rechtsanspruch auf die Förderung einer Existenzgründung bleibt also zunächst bestehen.
Die Unsicherheit war in den letzten Monaten enorm. Durch die Kürzungen der Bundesregierung im Sommer waren sich die großen Arbeitsagenturen sicher, dass sich der Rechtsanspruch im neuen Jahr in eine Kannleistung wandeln wird.
Die Sorge der Gründer war groß, so dass Gründungen noch in diesem Jahr umgesetzt wurden, bevor der Gründungszuschuss drohte zur Ermessensleistung zu werden.
Unbeachtet dessen, wird ein gut durchdachter Businessplan auch nach einem Wegfall des Rechtsanspruchs gute Chancen auf eine Förderung haben.
Wir raten unseren Gründern immer zu beachten, sagt Dagmar Schulz von 1a-Startup, dass sie den Businessplan nicht für die Arbeitsagentur oder andere verfassen, sondern für den Erfolg ihres eigenen Vorhabens. Die Zeit der Arbeitslosigkeit sollte bestmöglich genutzt werden, um durch gute Vorbereitung die Erfolgschancen der Gründung zu steigern.
Der Wegfall des Rechtsanspruchs bleibt aber weiterhin auf der Agenda bei der Bundesregierung. Man wird 2011 weiterhin über eine Gesetzesänderung nachdenken, um zusätzliche Einsparungen zu ermöglichen und willkürlichen Gründungen einen Riegel vorzuschieben. Zu rechnen ist in jedem Fall mit erhöhten Anforderungen für die Bewilligung im neuen Jahr. Als Rat gilt weiterhin: die Gründung sollte sorgfältig vorbereitet sein und der Businessplan von einer erfahrenen fachkundigen Stelle begutachtet werden.
Der Zuschuss hierfür, die sog. Beratungsförderung aus dem Beratungsprogramm Wirtschaft NRW, kann für 2011 bereits beantragt werden.
Eine Gesetzesänderung gibt es für Selbstständige die bereits gegründet haben bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung.
Im neuen Jahr muss der Antrag auf die freiwillige Arbeitslosenversicherung bei der Agentur für Arbeit innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Die Beitragshöhe wird sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße zur Arbeitslosenversicherung messen. Im ersten Jahr zahlen Gründer nur den Beitrag, der an der halben Bezugsgröße gemessen wird. Die Beitragspflicht gilt zukünftig für fünf Jahre.
Ebenfalls neu ist das Sonderkündigungsrecht für bestehende Verträge. Gründer, die sich vor dem 01.01.2011 freiwillig versichert haben, können bis zum 31.03.2011 noch rückwirkend kündigen. Ansonsten gelten hier die neuen Beiträge.
Zudem gibt es eine neue Barriere im Gesetz: Wer als Selbstständiger zweimal seine Anstrengungen unterbricht um Arbeitslosengeld zu beziehen, wird ab 2011 keinen neuen Antrag auf die freiwillige Arbeitslosenversicherung stellen können.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 14.01.2011bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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