Insolvenzverwalter muss Lohndifferenz zahlen

Recht, Urteil, GesetzNach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekommen Arbeitnehmer oft eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit unwiderruflicher Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dann ist zu klären, wie sich der Arbeitnehmer verhält, um seinen Lohn bzw. ALG zu erhalten.

Rechtslage:

1. Gemäß § 113 InsO bleiben Arbeitsverhältnisse mit Insolvenzeröffnung bestehen.

2. Grundsätzlich gilt das Kündigungsgesetz.

3. Die Kündigungsfrist nach § 113 S. 2 InsO beträgt 3 Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.

4. Die ab Insolvenzeröffnung fälligen Vergütungsforderungen des Arbeitnehmers sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO Forderungen gegen die Insolvenzmasse.

5. Durch die unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers gerät gemäß § 293 BGB der Insolvenzverwalter mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug. Gemäß § 615 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch. Er muss sich jedoch Leistungen Dritter anrechnen lassen.

6. Leistungen Dritter sind z. B. Zahlungen von Arbeitslosengeld gemäß § 143 Abs. III SGB III. Danach erhält der Arbeitnehmer im Rahmen der sog. Gleichwohlgewährung Arbeitslosengeld noch während des Arbeitsverhältnisses, weil der Insolvenzverwalter tatsächlich keine Vergütung zahlt.

7. Der Differenzbetrag zwischen „normaler“ Vergütung und Arbeitslosengeld ist weiterhin Masseverbindlichkeit. Vertragliche Verfallfristen für die Geltendmachung des Vergütungsanspruches sind zu beachten! Notfalls kann der Insolvenzverwalter auf Differenzlohn verklagt werden.

8. Durch die Zahlung von ALG geht gemäß § 115 SGB X dieser Vergütungsanspruch insoweit auf die Bundesagentur über.

9. Die Gleichwohlgewährung des ALG während der Kündigungsfrist ist gesetzliches ALG und wird auf die gesetzliche Dauer des Bezugsrechtes angerechnet. Die Konsequenz ist, dass der Arbeitnehmer durch die Nichtzahlung der Vergütung während der Freistellung eine kürzere Bezugsdauer des eigentlichen ALG hinnimmt. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur nicht nach § 115 SGB X verpflichtet ist, die „Gleichwohlgewährung“ vom Insolvenzverwalter zurückfordern. Oft werden auch die vertraglichen Verfallfristen nicht beachtet. Hier besteht für den Arbeitnehmer ein hohes Verlustrisiko!

10. Dennoch kann der Arbeitnehmer nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.03.2008 (5 AZR 432/07) seine Rechte wahren: Der Arbeitnehmer lasst sich von der Bundesagentur ermächtigen, die Gleichwohlgewährung gegenüber dem Insolvenzverwalter – notfalls gerichtlich – geltend zu machen. Dies geschieht im Rahmen der sog. gewillkürten Prozessstandschaft. Das erforderliche Eigeninteresse des klagenden Arbeitnehmers besteht darin, dass sich dadurch seine Bezugsdauer für ALG wieder verlängert. Der Klageantrag lautet auf Zahlung an die Bundesagentur.

Mein Rechtstipp:

„Bei Fällen der vorliegenden Art müssen die Arbeitnehmer für die Durchsetzung ihrer Rechte selbst sorgen. Weder die Bundesagentur noch der Insolvenzverwalter sind Interessenvertreter des Arbeitnehmers. Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung bzw. bei möglicher Prozesskostenhilfe wird das Kostenrisiko quasi ausgeschlossen. Im übrigen trägt eine Partei im Prozess I. Instanz vor dem Arbeitsgericht nur ihre eigenen Rechtsvertretungskosten, egal wie der Prozess ausgeht“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Ulrich Horrion
Radeberger Str. 9
01099 Dresden
0351-803 09 40

www.rechtsanwalt-horrion.de

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 25.05.2010
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