EU-Knöllchen
Knöllchen aus dem EU-Ausland können auch in Deutschland eingetrieben werden. Dieses Recht der EU-Mitgliedsstaaten kann sogar bis zu einer Gehaltspfändung führen. „Es gibt aber auch Möglichkeiten, sich gegen diese Bescheide zu wehren“, sagt Rechtsanwalt Henning Lüdecke von der Kanzlei LF legal Rechtsanwälte.
Denn die ausländischen Behörden müssen schon sehr korrekt vorgehen und alle erforderlichen Unterlagen bei der deutschen Justiz einreichen. Darüber hinaus muss der Verkehrssünder auch in verständlicher Form darüber informiert werden, dass im Ausland ein Verfahren gegen ihn läuft. „Wer nicht über ein Verfahren informiert wurde, sollte sich unbedingt wehren“, rät Rechtsanwalt Lüdecke.
Ein weiterer Grund Einspruch einzulegen ist, wenn nur der Fahrzeughalter und nicht der Fahrzeugführer von der ausländischen Behörde ermittelt wurde. „In Deutschland wird strenger zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeugführern unterschieden und der Halter kann nur in einigen Fällen zur Verantwortung gezogen werden. Daher ist es möglich, dass dann gegen deutsches Recht verstoßen wird“, so Rechtsanwalt Lüdecke.
Darüber hinaus sind noch weitere Einspruchsmöglichkeiten wie z.B. Verjährung gegeben.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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