Die Facebook-Abmahnung

Seit April 2012 ist die Welt eine andere. Zumindest in den Augen derer, die zum ersten Mal zur Kenntnis nehmen mussten, dass auch der Betreiber einer Facebook-Seite abgemahnt werden kann. Da nämlich wurde zum ersten Mal von einer Abmahnung für ein fremdes Bild auf der eigenen Facebook-Seite berichtet.

Für den IT-Fachanwalt hingegen stellt sich das Thema als weniger spektakulär dar. Schließlich ist der Betreiber (oder sollte man sagen „Inhaber“?) einer Facebook-Seite verantwortlich für das, was auf seiner Seite passiert. Er ist nämlich insofern Diensteanbieter. Auch wenn das auf den ersten Blick nicht eindeutig ist, da ja Facebook (auch) Diensteanbieter ist.
Aber, dass zum Beispiel die Facebook-Seite, die nicht völlig privat daherkommt, ein eigenes Impressum braucht, also zum Beispiel die bekannten Fan-Seiten auf Facebook, ist schon länger bekannt. Hintergrund ist derselbe: Derjenige, der eine Facebook-Seite anlegt, haftet nach dem Telemediengesetz für das, was auf der Seite passiert. Das ist wohl den Wenigsten klar.
Das betrifft im ersten Schritt natürlich – und hier werden die Meisten noch zustimmen können – den eigenen Inhalt, also alles das, was der Betreiber der Seite selbst hoch lädt (also Bilder, Texte, Postings o.ä.).
Aber, der Rechtsprechung streng folgend, betrifft das eben genauso den Inhalt, den Dritte auf der Seite abladen („posten“). Der Betreiber der Seite haftet aber nur eingeschränkt für solchen für ihn zunächst fremden Inhalt (der Jurist nennt das „privilegierte Haftung“). Er muss zunächst „nur“ bei positiver Kenntnis von einer Rechtsverletzung, den entsprechenden Inhalt entfernen, also von seiner Seite nehmen. Und zwar in angemessener Frist, die im Internet auch nach Stunden bemessen sein kann. Es muss also unter Umständen schnell gehen. Wird aber der Inhalt entfernt, dann besteht keine weitere Haftung – und übrigens auch kein Kostenrisiko.
Wird der Inhalt aber nicht entfernt, dann haftet der Betreiber der Seite wie für eigenen Inhalt, kann also kostenpflichtig abgemahnt und auch gerichtlich in Anspruch genommen werden (auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz).
Da Facebook seine Nutzer sogar per E-Mail über neue Postings etc. auf der eigenen Seite informiert, kann sogar darüber nachgedacht werden, ob die positive Kenntnis nicht unterstellt werden kann. Hierzu gibt es aber – soweit erkennbar – noch kein Urteil. Das wäre auch nach meiner Meinung nur dann zu bejahen, wenn die Rechtsverletzung als solche aus Laiensicht schnell und eindeutig als solche erkennbar gewesen wäre.
Dennoch sollte als Fazit festgehalten werden: Ein bewusster Umgang mit der eigenen Facebook-Seite und eine kritischere Betrachtung der Inhalte sollte zum Normalfall werden, um böse Überraschungen zu verhindern.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 31.10.2012
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