Steuerzinsen: Nachzahlungszinsen auch bei Verschulden des Finanzamtes?
So genannte Nachzahlungs- bzw- Nachforderungszinsen berechnet das Finanzamt immer dann, wenn der Steuerbescheid mehr als 15 Monate nach dem jeweiligen Veranlagungsjahr erlassen wird.
Der Zinssatz hierbei beträgt nach Ablauf des 15. Monats 0,5 Prozent je vollen Monat.
Beispiel:
Wolfgang Sch. aus Berlin erhält am 30.07.2011 seinen Steuerbescheid für 2009.
Die Einkommensteuer-Nachzahlung beläuft sich auf 5.027,23 Euro.
Die Nachzahlungszinsen, die Wolfgang Sch. zusätzlich zu entrichten hat, betragen
in diesem Fall 75,00 Euro (5.000,00 x 0,5 Prozent x 3 volle Monate).
Diese Nachzahlungszinsen sind steuerlich leider nicht absetzbar und verrechenbar mit Guthabenzinsen.
Frage:
Was passiert in dem Fall, wenn der Steuerbescheid ohne Verschulden des Steuerpflichtigen erst mehr als 15 Monate nach dem Veranlagungsjahr erlassen wird?
Ergebnis:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass, auch wenn das Finanzamt für die Verzögerung verantwortlich ist, Nachzahlungszinsen zu zahlen sind.
Hierzu hat der BFH am 13.12.2011 einen Beschluss unter Aktenzeichen VIII B 136/11 gefasst, in dem es wie folgt lautet:
„Die Verzinsung soll typisierend objektive Zins- und Liquiditätsvorteile des Steuerpflichtigen ausgleichen, ohne dass es darauf ankommt, ob und ggf. in welchem Umfang diese Vorteile im konkreten Einzelfall tatsächlich in Anspruch genommen worden sind und auf welchen Ursachen sie beruhen.“
Ein Verschulden des Finanzamtes tritt häufig auf, wenn nach Jahren eine Betriebsprüfung stattfindet und hierdurch Steuernachzahlungen festgestellt werden.
Quelle: openPR
Kunert Hamburg
Conventstraße 14
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Kategorien: Recht, Urteile
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