Zulässiges Zitieren oder schmücken mit fremden Federn?
Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) ist eine der wichtigsten Normen im Urheberrecht, da im Rahmen des Zitatrechts urheberrechtliche geschützte Werke anderer vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden dürfen.
Voraussetzungen des Zitatrechts:
Veröffentlichung des zitierten Werkes
Das zitierte fremde Werk muss bereits erschienen oder veröffentlicht worden sein.
Zitatzweck – Belegfunktion
Entscheidende Voraussetzung des rechtmäßigen Zitierens ist die sogenannte Belegfunktion des zitierten Werkes. Die Rechtmäßigkeit der meisten Zitatversuche scheitert in der Praxis oft an fehlenden Belegfunktionen.
Gebot und Umfang des Zitats
Der zulässige Umfang des zu zitierenden Werkes muss sich daher an dem Grundsatz orientieren, dass nicht mehr benutzt werden darf, als im Rahmen der angesprochenen Belegfunktion, also was zur Untermauerung des eigenen Textes erforderlich und angemessen ist.
Quellenangabe
Grundsätzlich muss das Zitierte als fremde Zutat ersichtlich gemacht werden und erkennbar vom eigenen Werk abgehoben werden. Insofern ist zwingend die Quelle des zitierten Werkes anzugeben (§ 63 UrhG).
Sie umfasst Urheberrechtsbezeichnung, den Titel des zitierten Werkes sowie die Angabe der Publikation, der das Werk entnommen wurde.
Von einer Quellenangabe darf nur aus dem Grund abgesehen werden, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt.
Änderungsverbot
Das Zitat muss unverändert übernommen werden. Es darf nicht bearbeitet werden. Hierzu braucht es eine gesonderte Einwilligung des Urhebers.
SCHÜRMANN WOLSCHENDORF DREYER
Neue Grünstraße 17/18
D-10179 Berlin
Telefon: +49 (0)30 501 75764
Fax: +49 (0)30 50177637
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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