Widerruf von Darlehen: OLG Frankfurt stärkt Verbrauchern den Rücken
Das Oberlandesgericht Frankfurt stärkt den Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen den Rücken. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung sei das Widerrufsrecht auch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags nicht verwirkt.
Schon mit Urteil vom 26. August 2015 stellte das OLG Frankfurt fest, dass sich die Banken beim Widerruf von Darlehen nicht auf Vertrauensschutz berufen können, wenn sie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben (Az.: 17 U 202/14). Dementsprechend sei das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch nicht verwirkt. Die bloße Hoffnung einer Bank auf ihr eigenes Schweigen hin, werde auch der Verbraucher nicht von seinem Recht Gebrauch machen, sei nicht geeignet ein schutzwürdiges Vertrauen aufzubauen.
Diese Rechtsauffassung wurde mit einem Beschluss des OLG Frankfurt vom 2. September 2015 noch gestärkt (Az.: 23 U 24/15). Auch hier stellte das OLG klar, dass alleine der Zeitraum zwischen Widerrufsbelehrung und dem erklärten Widerruf nicht zur Verwirkung des Widerrufsrecht führe. „Wenn Kreditinstitute den Darlehenswiderruf nicht akzeptieren wollen, verweisen sie häufig auf die Verwirkung des Widerrufsrechst oder auf die rechtsmissbräuchliche Nutzung des Widerrufsrechts. Dieser Argumentation hat das OLG Frankfurt mit seinen Entscheidungen den Boden entzogen und damit die Verbraucherrechte beim Widerruf erheblich gestärkt“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Dementsprechend gut seien auch die Chancen für einen erfolgreichen Darlehenswiderruf, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe.
Bei vielen Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden, sind die Widerrufsbelehrungen nach einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Hamburg fehlerhaft. „Diese Darlehen können auch heute noch widerrufen werden“, so Rechtsanwalt Bernhardt. Allerdings sollten Verbraucher mit dem Widerruf nicht mehr lange warten. Denn nach Plänen der Bundesregierung könnte der Widerruf von diesen Altverträgen nur noch bis Mitte 2016 möglich sein. „Wer aber noch von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren möchte, sollte deshalb jetzt handeln“, so Rechtsanwalt Bernhardt.
Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Die Erstberatung, ob ein Widerruf möglich ist, ist kostenlos. Außerdem gibt es in den Kanzleiräumen in Wiesbaden am 2. Dezember eine kostenlose Informationsveranstaltung zum Thema Widerruf.
Mehr Informationen: www.caesar-preller.de
Rechtsanwalt Christof Bernhardt
Kanzlei Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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