Werbung mit dem Reisepreissicherungschein: Ein Spiel mit der Angst?

Der deutsche Urlauber ist ein Standardmaß an Sicherheit gewöhnt. Ein besonderes Augenmerk darauf legen die Urlauber der heiß umworbenen und zahlungskräftigen Zielgruppe 50+, die für die Touristikbranche bedingt durch den demographischen Wandel immer richtungsweisender wird. Der Wettbewerb um diese Kundschaft ist hart. Gerade hier gilt es für die Veranstalter, sich mit ihren Angeboten zu positionieren. Und manche tun es offensichtlich durch das Spiel mit der Angst. Sie scheuen sich auch nicht davor, den Verbraucher vorsätzlich zu täuschen: Die Auflistung des Reisepreissicherungsscheines als sei es ein besonderer Programmpunkt suggeriert, dass andere Anbieter nicht gegen Insolvenz versichert sind, wenn sie dies nicht ausdrücklich erwähnen.

Gesichert den Urlaub genießen
Seit 1994 muss kein Urlauber mehr Geld und Urlaub abschreiben, wenn der Reiseveranstalter Pleite macht. Das Gesetz zur Reisepreissicherung (§651k des BGB) verpflichtet die Veranstalter von Pauschalreisen, eine Insolvenzversicherung zugunsten der vorausbezahlten Kundengelder abzuschließen. Meldet der Veranstalter Insolvenz an, sorgt die Versicherung dafür, dass der vorausgezahlte Reispreis erstattet wird, bzw. die bereits angetretene Reise wie geplant zu Ende geführt werden kann. Kunden, die mehr als die geforderte Anzahlung überwiesen, hatten bis 2011 das Nachsehen, wenn der Veranstalter zunächst die Reise absagte und dann zahlungsunfähig wurde. Der Bundesgerichtshof entschied aber am 2. November 2011 gemäß der EU-Pauschalreiserichtlinie, dass der Urlauber auch dann einen Anspruch gegen den Versicherer hat: „Zur Leistungsverpflichtung eines Reisepreis-Versicherers reicht es vielmehr aus, dass infolge einer Insolvenz dem Reisenden vom Veranstalter der vorausgezahlte Preis nicht mehr erstattet werden kann.“ Grundsätzlich hält der Pauschalreisende damit nun eine Art „gesetzliches Sorglos-Paket“ in der Hand.
Der Reisepreissicherungsschein ist selbstverständlich
Die gesetzliche Vorschrift eines Reisepreissicherungsscheines ist in der Touristikbranche mittlerweile hinlänglich bekannt. Spätestens seit der Abmahnungswelle der Verbraucherzentrale Berlin im vergangenen Jahr sollten die Veranstalter von Pauschalreisen auch wissen, dass der Reisepreis-Sicherungsschein in den eingeschlossenen Leistungen der Reiseprogramme nicht mit ausgeschrieben werden dürfen.
Wie seltsam mutet es dann an, wenn zahlreiche Reiseveranstalter – Spezialisten, kleinere, aber auch größere Unternehmen – immer noch den Reisepreissicherungsschein in ihren Leistungen aufführen als sei er ein Zusatzbonus ihrer Reisen?
Was steckt dahinter, wenn Veranstalter in ihrer Unternehmensphilosophie die gesetzliche Vorschrift gar als ein besonderes Qualitätsmerkmal deklarieren?
Panador Reisen beispielsweise rühmt sich auf seiner Webseite einer „besonderen Wertschätzung der Generation 50+“ und weist auf der selben Seite gesondert auf die Insolvenzversicherung hin: „Auch Sicherheit wird bei Panador großgeschrieben.“ Auf Touropa.com wird nicht nur die Verfügbarkeit der Angebote garantiert, sondern auch betont, dass der Reisepreissicherungsschein inklusive ist. Aphrodite Travel verspricht „exclusive und besondere Urlaubserlebnisse“ und als einen von vier „Unique Selling Points“ einen Reisepreissicherungsschein! Und ungezählt sind nach wie vor die Reiseangebote der verschiedensten Veranstalter, die die gesetzliche Vorschrift als einen besonderen Punkt in ihrem Leistungsspektrum aufführen.
Unzulässige Werbung
Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit von der Wettbewerbszentrale sieht darin klar einen Wettbewerbsverstoß: „Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist da ganz deutlich!“
Nach Kapitel 1, § 3, Abs.3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist „eine unzulässige geschäftliche Handlung, die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebotes dar.“ Einfacher ausgedrückt: Mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Leistung darf nicht geworben werden.
Best Ager nicht unterschätzen
Von den Reiseveranstaltern ist dieser „unlautere Wettbewerb“ – über den Gesetzesverstoß hinaus- sehr kurz gedacht: Gerade die neue Wunschzielgruppe 50+ legt großen Wert darauf, umfassend und gründlich informiert zu werden, sie greift auf große Erfahrungsschätze zurück, betrachtet, vergleicht und prüft kritisch Angebote und Informationen. Wie groß mag da die Chance sein, mit der Täuschung über ein „zusätzliches Angebot“ durchzukommen? Für Veranstalter, die ihre Kunden unterschätzen, kann ein solcher Schuss leicht nach hinten losgehen, und das Werben um Vertrauen verkehrt sich ins Gegenteil. Die Aussage „Sicherheit wird bei uns großgeschrieben“ klingt dann wie Hohn.
Ein Imageschaden, der nur schwer wieder gut zu machen sein dürfte: die Best Ager haben ein gutes Gedächtnis.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 26.04.2013
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