Wer schläft sündigt nicht – (schädigt aber womöglich)
Über einen Fall der Tierhalterhaftung hatte das OLG Hamm (15.02.2013 – 19 U 96/12) zu befinden. Der Hund einer Verkäuferin hatte sich zum Schlafen in den Eingangsbereich eines Ladenlokals gelegt, nachdem bereits mehrere Kunden dieses betreten hatten. Eine Kundin übersah beim Verlassen des Geschäfts das Tier, stolperte über dieses und kam zu Fall, wodurch sie erheblich verletzt wurde.
Vor Gericht verlangte sie Schadensersatz von der Tierhalterin und berief sich auf die (verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung aus der Tiergefahr. Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Verkäuferin zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, da die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB zu bejahen waren.
Wie das Gericht in der Urteilsbegründung ausführt, stellte der Hund ein gefährliches Verkehrshindernis dar, da er sich eigenmächtig und ohne Rücksicht auf den Kundenverkehr im Ladengeschäft in den Eingangsbereich begeben hatte, um dort zu ruhen. Ein derart unbekümmertes Verhalten entspräche seiner tierischen Natur. Dagegen spielte es aus Sicht der Richter keine Rolle, dass das Tier an dieser Stelle regungslos verharrte, als die Klägerin darüber stolperte.
Die Entscheidung verdeutlicht, wie sinnvoll der Abschluss einer (Tierhalter-) Haftpflichtversicherung für Hundehalter ist. Dies gilt umso mehr, als trotz der zahlreichen, gesetzlichen Regelungen über die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, Tiere im Allgemeinen, insbesondere aber auch Hunde, mit bemerkenswerter Regelmäßigkeit diese Bestimmungen augenscheinlich gänzlich ignorieren.
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17.07.2013 – 17:26 – Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
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Gefährliche Pflanzen – die Private Unfallversicherung muss zahlen
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer
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Dr. Alexander T. Schäfer
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Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer zur Privaten Unfallversicherung
Dass nicht nur Fleisch fressende Pflanzen gefährlich sein können, zeigt ein tragischer Fall, über den das Oberlandesgericht Karlsruhe in zweiter Instanz zu befinden hatte.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte sich an einem Pflanzendorn verletzt. Es kam zu einer Infektion mit einem MRSA-Keim, an deren Folgen er schließlich verstarb.
Der Versicherer lehnte die Zahlung der Todesfallleistung in Höhe von 15.000,00 € aus dem privaten Unfallversicherungsvertrag ab, da kein Unfall vorläge und außerdem der Ausschlussgrund einer Infektion durch eine geringfügige Hautverletzung greife.
Mit dieser Ansicht konnte er den Prozess in der ersten Instanz vor dem Landgericht noch für sich entscheiden, unterlag jetzt aber vor dem OLG.
Zunächst gingen die Richter davon aus, dass es sich bei dem Stich um einen Unfall gehandelt hatte. Ferner hatte der Versicherer nicht beweisen können, dass es sich nur um eine geringgfüge Hautverletzung gehandelt habe. Denn der Dorn konnte leicht sämtliche Hautsschichten durchdringen, sodass die Wunde nicht mehr nur als gering anzusehen gewesen wäre. Die Beweislast für die Geringfügigkeit lag aber beim Versicherer.
Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer
Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht
Hochstraße 17 – 60313 Frankfurt am Main
Telefon: 069-400.340.90
Fax: 069 400.340.940
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Kategorien: Recht, Urteile
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