Wegen Konkurrenztätigkeit fristlose Kündigung?

AnwaltskanzleiRudi Ratlos fragt:
Wegen Konkurrenztätigkeit fristlose Kündigung?
Seit sieben Jahren arbeitet Matthias als Monteur in Uwes kleinem Betrieb für Abflussrohrsanierungen. Doch nun beschwerte sich eine Kundin, weil Mathias in ihrem Haus vor vier Jahren die Ablußrohre so schlecht verlegt habe, dass Schäden an der Bausubstanz eingetreten sind. Uwe fand keine Reparaturunterlagen, allerdings hatte seine Firma damals mit einer Spezialkamera die Abflussrohre von der Küche bis zum Keller inspiziert. Die Inspektion hatte Matthias ausgeführt. Nun erfuhr Uwe von der Hauseigentümerin, dass Matthias zwei Tage nach der Inspektion einige Teile der Abflussleitungen ausgetauscht hatte und für die Arbeiten der Hauseigentümerin 900 Euro in bar abverlangt hatte. Eine Quittung hatte er ihr nicht ausgestellt.
Uwe war außer sich, als er dies von der Hauseigentümerin erfuhr. Er kündigte Matthias fristlos. Doch zu Uwes Überraschung erhob Matthias Kündigungsschutzklage und behauptete, die Arbeiten in seiner Freizeit ausgeführt zu haben. Und bei seiner beanstandungsfreien langjährigen Beschäftigungsdauer hätte Uwe ihn vor einer Kündigung abgemahnt müssen.
Uwe ist ratlos und fragt Rudi um Rat. Er will wissen, ob er Konkurrenztätigkeiten seiner Arbeitnehmer dulden muss, und ob vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist.
Rudi erläuterte Uwe, dass es kaufmännischen Angestellten untersagt ist, ohne Einwilligung des Arbeitgebers eine Konkurrenztätigkeit auszuüben, gleichgültig ob unselbständig oder selbständig. Das ergibt sich aus dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot gemäß § 60 HGB (Handelsgesetzbuch).
Andere Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden fallen nicht unter die Bestimmung des § 60 HGB. Für sie gibt es keine vergleichbare gesetzliche Regelung. Dennoch leitet sich für die Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB ab, nämlich aus der Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Rechtsgüter des Arbeitgebers.
Rudi fand heraus, dass in einem ähnlichen Fall wie in Uwes Firma das Arbeitsgericht Wiesbaden in erster Instanz der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben hatte. Auf Berufung des beklagten Arbeitgebers wurde das erstinstanzliche Urteil durch das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen) am 28.01.2013 aufgehoben und die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Das LAG Hessen begründete seine Entscheidung damit, dass ein Arbeitnehmer im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten darf. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen, so das Gericht (Az: 16 Sa 593/12). In jenem entschiedenen Fall habe der Arbeitnehmer durch seine Konkurrenztätigkeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt, so dass die fristlose Kündigung wirksam war. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht.
Rudi riet Uwe in seiner Klageerwiderung auf das vorgenannte Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht zu verweisen und dem Prozess mit Zuversicht entgegen zu sehen.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 15.10.2013
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