Was tun, wenn die Pflanzen aus Nachbars Garten stören?

Der Frühling hat begonnen und mit den ersten wärmeren Sonnenstrahlen soll der Garten wieder das „Zimmer im Freien“ werden. Zweige oder Sträucher vom Nachbarn sind da schon mal ein mittlerer Dorn im Auge. Aber Vorsicht: Eigenmächtiges Abschneiden oder Entfernen ist nicht immer erlaubt. Der Online-Dienst Anwalt-Suchservice nennt relevante Urteile und Tipps, wie man es besser machen kann.

Das Amtsgericht München entschied, dass überwucherndes Efeu vom Nachbarn beseitigt werden muss, wenn es Schädigungen am Mauerwerk des Nachbarn verursacht (AZ 241 C 10407/05).
Die über die Grundstücksgrenze hängenden Äste müssen vom Baumbesitzer beseitigt werden, entschied das Landgericht Coburg (Az: 33 S 26/08), im Fall von 18 Fichten und einer Birke die 4 Meter in den „Luftraum“ des Nachbargrundstücks gewachsen waren. Überhängende Äste müssen vom Nachbar nur dann geduldet werden, wenn sein Grundstück durch sie nicht beeinträchtigt wird. Das Grundstück des Nachbars sei angesichts eines Überhangs von bis zu 4 Meter mit dadurch verstärkter Schattenbildung und den Naturgesetzen entsprechend herab fallenden Nadeln, Zapfen und abgestorbenen Zweigen aber sehr wohl beinträchtigt, so die Begründung.
Den Überwuchs von einer geschützten Rotbuche muss der Nachbar hingegen dulden, urteilte das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen: 6 S 162/06), wenn die Beseitigung der Zweige zur Schädigung des unter Naturschutz stehenden Baumes führen könnte und die Beseitigung nicht aus zwingenden Gründen geboten ist.
Baumwurzeln, die sich von Nachbars Grundstück auf dem eigenen Grundstück breit machen, und dabei Schäden verursachen, dürfen beseitigt werden. Der Nachbar muss die Kosten der Beseitigung und der Behebung der Schäden tragen. So urteilte der Bundesgerichtshof (AZ V ZR 99/03) stellte aber klar, dass nur notwendige Reparaturen in Rechnung gestellt werden können.
Anwalt-Suchservice Tipp: Der Nachbar sollte zunächst zur Beseitigung der Pflanzen oder Pflanzenteile aufgefordert werden. Kommt er seiner Pflicht zur Beseitigung dann innerhalb einer angemessenen Zeit nicht nach, kann der Grundstückseigentümer die Pflanzen selbst abschneiden und eventuelle Kosten dem Nachbarn in Rechnung stellen.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 22.06.2012
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