Vorsicht vor der CC-Falle – Bußgeldbescheid wegen E-Mailversand

email-internet-kriminalitaet-datendiebstahlVorsicht bei Ihren Rundmails. Wenn es dumm läuft, kann Ihnen ein Bußgeldbescheid ins Haus flattern. Und dass auch dann, wenn Sie gar keine Werbemail versenden oder alle Empfänger in den Erhalt der Werbemail eingewilligt haben.

Das Unheil droht nämlich nicht nur aus der Ecke der unlauteren Werbung, sondern es kann auch aus dem Dunkel des Datenschutzes hervor treten.
Konkret geht es darum, dass Sie bei einem E-Mail-Verteiler tunlichst darauf achten sollten, die E-Mail-Adressen der verschiedenen Empfänger nicht in das Empfängerfeld, also unter „An:“ oder das Feld „CC:“ (steht für carbon copy, also einen Durchschlag) einzutragen, sondern vielmehr in das Feld „BCC:“ (steht für blind carbon copy, also einen für andere Empfänger unsichtbaren Durchschlag).
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hatte kürzlich unter großer Anteilnahme der Presse einen Bußgeldbescheid zugestellt. Die Mitarbeiterin eines Unternehmens hatte nämlich an verschiedene Kunden eine E-Mail versandt. Soweit, so gut. Die E-Mail enthielt aber einen fast 10 ausgedruckte Seiten umfassenden E-Mail-Verteiler, der für jeden Empfänger der Mail sichtbar war.
Das BayLDA geht davon aus – und dieser Rechtsansicht wird man sich anschließen müssen –, dass E-Mail-Adressen als personenbezogene Daten nur dann an Dritte übermittelt werden dürfen, wenn eine Einwilligung (wohlgemerkt eine konkrete Einwilligung in die Übermittlung der E-Mail-Adresse an die anderen Empfänger) oder eine gesetzliche Grundlage dafür vorliegt. Beide Voraussetzungen lagen in dem Fall aber nicht vor.
Unsere Meinung
Dass es sich bei der E-Mail-Adresse um ein personenbezogenes Datum handelt, wird man nicht ernsthaft bestreiten können. Dass die Übermittlung eines solchen Datums an Dritte einer konkreten individuellen Einwilligung oder einer gesetzlichen Grundlage bedarf, steht im Gesetz (dem Bundesdatenschutzgesetz, BDSG).
Damit liegt unzweifelhaft ein Datenschutzverstoß vor, wenn ein E-Mail-Verteiler von den Empfängern eingesehen werden kann.
Ob es dafür gleich eines Bußgeldbescheides bedarf, ist eine Ermessensfrage. Vorliegend wurde das mit dem sehr umfangreichen Verteiler begründet. Es braucht aber natürlich zuerst einmal einen, dem das so missfällt, dass er das als Ordnungswidrigkeit anzeigt und eine Behörde, die im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung ein Bußgeld verhängen will.
Dennoch: Die Empfehlung kann nur lauten, für jegliche E-Mail-Verteiler das „BCC“-Feld zu nutzen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 26.11.2013
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