Versicherer muss Haftung eindeutig anerkennen
Haftpflichtversicherer müssen auf Aufforderung hin eine eindeutige Erklärung abgeben, ob sie die Haftung anerkennen oder nicht. Unterlässt ein Versicherer dies, kann er entsprechend verurteilt werden. Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 23.04.2014 (4 W 16/14) deshalb einem Versicherer die Kosten einer Klage auferlegt.
Das Versicherungsunternehmen hatte nach einem Verkehrsunfall auf Aufforderung des Anwalts des Geschädigten auch nach einer angemessenen Prüfungsfrist die Haftung nicht umfassend anerkannt, sondern lediglich erklärt, dass Einwendungen zum Haftungsgrund nicht erhoben würden. Das genügte dem Geschädigten nicht, weshalb er beim zuständigen Landgericht Klage auf Feststellung der vollständigen Ersatzpflicht des Haftpflichtversicherers erhob. Erst jetzt erkannte der beklagte Versicherer vollumfänglich an, wollte aber die Kosten der Klage nicht bezahlen. Während das LG noch dem Versicherer recht gab, stellte sich das OLG auf die Seite des Geschädigten.
Die vorgerichtlich abgegebene Erklärung reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um der Klage das Rechtsschutzbedürfnis zu nehmen. Dafür hätte der Versicherer seine Erklärung einem rechtskräftigen Feststellungsurteil gleichstellen müssen, was er erst nach Klageerhebung getan hatte.
Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer:
Die Entscheidung des OLG überzeugt. Häufig versuchen Haftpflichtversicherer sich vor einer eindeutigen Erklärung „zu drücken“. Dies sollte man als Geschädigter nicht hinnehmen. Ein scheinbares Haftungsanerkenntnis, das nicht ausdrücklich einem, rechtskräftig gegen den Schädiger oder den Versicherer ergangenem, Urteil gleichgestellt wird, birgt für den Geschädigten große Gefahren. Denn er kann sich nicht sicher sein, dass der Versicherer nicht doch noch versuchen wird, sich seiner Schadensersatzpflicht zu entziehen. Aufgepasst werden muss auch dann, wenn der Versicherer auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Auch dann steht die Erklärung nicht einem Feststellungsurteil gleich, da die Verjährung nur eine von vielen, möglichen Einreden darstellt. Erst ein Feststellungsurteil oder ein gleichgestelltes Anerkenntnis nimmt dem Versicherer auch andere, mögliche Einreden.
Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer
Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht
Hochstraße 17 – 60313 Frankfurt am Main
Telefon: 069-400.340.90
Fax: 069 400.340.940
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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