Verschärfung des Waffenrechts: Viele Messer fallen unter Verbote

Messer werden in allen Ländern, in denen ein sriktes Verbot von Schusswaffen gilt, als Substitut verwendet. Viele Menschen „bewaffnen“ sich mit Messer, da Messer leicht zu besorgen, leicht zu verstecken und schnell verfügbar sind. Dies führt auch dazu, dass Messer immer häufiger bei Gewalttaten verwendet werden.

Ab dem 1. September wird das Waffenrecht erneut verschärft.

Die Landesregierungen können dann per Rechtsverordnung sogenannte Waffenverbotszonen erlassen und das selbst dann, wenn es sich nicht um einen Kriminalitäts-Schwerpunkt handelt.

In diesen Waffenverbotszonen gilt dann ein allgemeines Verbot von Messern mit einer Klingenlänge ab vier Zentimetern. Selbst die meisten Taschenmesser, die viele mit sich führen, fallen dann unter dieses Verbot, da das Waffenrecht in diesem Fall nicht zwischen Messern als Waffe und Messern als Werkzeug unterscheidet.

Wer bei einer Taschenkontrolle in einer so definierten Waffenverbotszone mit einem Messer angetroffen wird, das eine Klingenlänge von mehr als vier Zentimetern aufweist, gerät dann bereits mit dem Gesetz in Konflikt und muss damit rechnen, dass das Messer beschlagnahmt wird und er selbst eine Anzeige wegen Verstoß gegen das Waffengesetz erhält.

Das Problem dabei: Ob und wie solche Waffenverbotszonen überhaupt ausgewiesen werden ist nicht klar. Es steht zu befürchten, dass sich jeder, der stets ein Taschenmesser bei sich führt, selbst intensiv darüber informieren muss, ob und wo eine Waffenverbotszone festgelegt ist, um diese dann zu vermeiden. In der Praxis wird aber wohl kaum jemand noch dazu bei spontanen Ausflügen derartige Recherchen betreiben zumal die Rechtsverordnung, die die Waffenverbotszone festlegt vermutlich nur schwer zu finden sein wird. Unbeabsichtigte Rechtsverstöße sind damit gewissermaßen vorprogrammiert.

Als Lösung bietet sich nur an, die immer mitgeführten Taschenmesser (oder andere Messer) entweder ab 1. September zuhause zu lassen oder sicherheitshalber nicht zugriffsbereit bei sich zu tragen. Hierzu bietet sich beispielsweise eine verschlossene Tasche oder ein besonderes verschließbares Etui für das Messer an.

So oder so bedeutet diese Neuerung aber für viele eine erhebliche Umstellung und birgt die Gefahr, völlig unbeabsichtigt mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.

Was für Messer gilt, gilt erst Recht für andere Waffen in den festgelegten Waffenverbotszonen. Wer in einer solchen Waffenverbotszone wohnt oder eine solche auf seinem Weg zum Training mit Trainingswaffen durchquert sollte künftig besonders darauf achten, die Waffen nicht zugriffsbereit mit sich zu führen, sondern unbedingt in einer verschlossenen Transporttasche zu transportieren.

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 29.08.2020
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