Versammlungsstätte im Freien: 2. Rettungsweg erforderlich?

urteil-recht-gesetzViele Veranstaltungen finden in einer besonderen Location statt: Einer Burg. Gehen wir einmal von einer Burg aus, bei der nur noch die Mauern stehen, und die kein Dach mehr hat. Dann haftet unserer Burg nämlich ein Manko an: Burgen sind nicht dafür gebaut worden, dass Menschen an vielen Stellen rein- und rausspazieren können sollen. Meist gibt es nur ein Burgtor.

Benötigt eine Versammlungsstätte im Freien aber einen zweiten Rettungsweg?
Diese auf den ersten Blick banale Frage lässt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres beantworten.
Wir unterstellen dabei folgendes:
• Wenn wir in diesem Beitrag von „einem zweiten Rettungsweg“ sprechen, bedeutet das, dass mindestens ein zweiter Weg vorhanden sein sollte, ggf. auch noch weitere Rettungswege.
• Wir gehen auch davon aus, dass die Rettungswege bzw. der einzelne Rettungsweg zumindest der Mindestbreite des § 7 MVStättV entspricht. Die hier diskutierte Frage ist, ob zusätzlich zu dem einen Rettungsweg noch ein baulich getrennter, anderer Rettungsweg vorhanden sein muss.
• Und natürlich: Die Frage stellt sich auch nur bei Versammlungsstätten i.S.d. MVStättV, wenn also bauliche Anlagen das Weglaufen behindern. Bei Versammlungsstätten, die nicht umgrenzt sind, stellt sich das Problem der Rettungswege ja gar nicht.
Zurück zu unserer Ausgangsfrage: Ein Blick in die Versammlungsstättenverordnung macht zunächst nicht schlauer.
1.) Gesetzliche Regelung?
In der Bauvorschrift § 6 MVStättV findet sich keine Regelung für Versammlungsstätten im Freien. Ist dort von einem zweiten Rettungsweg die Rede, geht es um Versammlungsräume:
• § 6 Absatz 2: Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; …
• § 6 Absatz 4: Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.
• § 6 Absatz 5: Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 qm Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben.
Für Versammlungsstätten im Freien gibt es also eine Regelungslücke.
2.) Regelungslücke?
Soweit es sich aber um eine Regelungslücke handelt, könnte im Wege einer Analogie die Regelung des § 6 MVStättV auch für Versammlungsstätten im Freien übertragbar sein. Von einer Analogie spricht man dann, wenn das Fehlen der passenden Vorschrift eine „planwidrige Regelungslücke“ und die Interessenlage vergleichbar ist.
Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht, dass das Fehlen einer solchen Regelung recht offenkundig ist, da der Verordnungsgeber an mehreren Stellen ausdrücklich von der Versammlungsstätte im Freien spricht – nur eben in § 6 nicht.
In § 6 Abs. 2 MVStättV findet sich der Zusatz, dass der erforderliche zweite Weg „auch für Tribünen“ erforderlich ist. Zwar können Tribünen auch im Freien stehen, was für die Analogie zu Versammlungsstätten im Freien spricht, andererseits hätte der Verordnungsgeber hier, wenn er schon an den Sonderfall Tribünen denkt, ja auch an die Versammlungsstätte im Freien denken können – hat er sie also doch absichtlich hier nicht genannt?
Man könnte also annehmen, dass dies vom Verordnungsgeber so gewollt ist, d.h. dass bei einer Versammlungsstätte im Freien auch nur ein Rettungsweg ausreicht, sofern er die erforderliche Breite hat (siehe § 7 MVStättV).
Dafür könnte sprechen, dass eines der Hauptschutzziele der Versammlungsstättenverordnung der Brandschutz bzw. die Evakuierung der Besucher im Brandfall ist: Im Freien ist zumindest die Verrauchungsgefahr nicht so groß wie in einem Raum.
Insoweit könnte man meinen, dass der zweite Rettungsweg gar nicht in den Aufgabenbereich des baurechtlichen Betreibers, sondern nur in den Aufgabenbereich des Veranstalters (im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten) fallen könnte.
Für eine planwidrige Regelungslücke spricht dagegen, dass Besucher auch aus einer Versammlungsstätte im Freien evakuiert werden müssen, wenn ein Rettungsweg blockiert ist. Zwar mag die Verrauchungsgefahr bei freiem Himmel nicht gegeben sein, allerdings kann ein Feuer auch Personen verletzen, wenn sie mangels zweiten Rettungswegs nicht flüchten können.
Auch die Vorschrift des § 7 MVStättV hilft nicht sonderlich weiter: Die Länge des Rettungsweges ist für Versammlungsstätten im Freien dort nämlich nicht geregelt; dort heißt es nur: „Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein. …“.
Auch dass die Verordnung den Rettungsweg grundsätzlich im Plural benennt, spricht nicht zwingend dafür, dass es immer auch mindestens zwei Rettungswege geben müsste.
3.) Antwort, wenn Betreiber und Veranstalter identisch
Die Beantwortung unserer Ausgangsfrage, ob eine Versammlungsstätte im Freien einen zweiten Rettungsweg benötigt, lässt sich einfach beantworten, wenn Betreiber und Veranstaltung personenidentisch sind: Selbst wenn der Betreiber baurechtlich keinen zweiten Rettungsweg stellen müsste, müsste dies im Regelfall der Veranstalter: Denn im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten ist der Veranstalter verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um Schäden zu verhindern. Da es eine Vielzahl von Konstellationen gibt, bei denen ein zweiter Rettungsweg ein entscheidender Sicherheitsfaktor sein kann, wird das Bereitstellen eines zweiten Rettungsweges nicht nur erforderlich, sondern auch zumutbar sein – man beachte: Der Veranstalter ist ja auch nicht verpflichtet, sich als Veranstaltungsstätte unbedingt eine Burg auszusuchen, aus der nur ein Weg durch das Burgtor herausführt.
Lesen Sie dazu unseren Beitrag Ritterfest: Verletzte bei Felssturz auf Burg.
4.) Antwort, wenn Betreiber und Veranstalter verschieden
Schwieriger wird es, wenn Betreiber und Veranstalter eben nicht personengleich sind.
Dann mag zwar der Veranstalter auch weiterhin im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen zweiten Rettungsweg verantwortlich sein; ist aber daneben auch der Betreiber dazu verpflichtet? Der sorgsame Betreiber hat ja ein Interesse daran, zu wissen, ob er für einen zweiten Rettungsweg haftbar gemacht werden kann.
Natürlich kann man nun sagen: Betreiber, schaffe vorsichtshalber einen zweiten Rettungsweg, dann bist du auf jeden Fall abgesichert. Andernfalls besteht nämlich das Risiko, dass im Schadensfall ein Gericht das Fehlen eines zweiten Rettungsweges moniert.
Im Arbeitsschutzrecht findet sich eine Vorschrift zum Thema „2. Rettungsweg: „Das Erfordernis eines zweiten Fluchtweges ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der bei dem jeweiligen Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen Verhältnisse, wie z. B. einer erhöhten Brandgefahr oder der Zahl der Personen, die auf den Fluchtweg angewiesen sind.” (siehe ASR A2.3 Ziffer 4 Abs. 5). Allerdings gilt diese ASR ausweislich ihrer Einleitung gerade nicht für Arbeitsstätten im Freien (Ziffer 2), aber: Sie gilt nur nicht für Arbeitsstätten, die nicht allseits umschlossen sind oder im Freien liegen. Anders die Versammlungsstätte im Freien: Hier greift die MVStättV ja ohnehin nur, wenn bauliche Anlagen um die Versammlungsstätte (z.B. Bauzaun) das Weglaufen behindern.
Unter dem Strich ist dem Betreiber zu empfehlen, einen (zumindest) zweiten Rettungsweg zu schaffen auch für Versammlungsstätten, die kein Dach haben.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Herr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Thomas Waetke
Kriegsstraße 37
76133 Karlsruhe
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 27.07.2013
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