Verkehrsunfall – Kürzung der Gutachterkosten muss nicht akzeptiert werden
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung des Schädigers auch die Kosten der Inanspruchnahme eines vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen zu übernehmen. Es ist jedoch weithin bekannt, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers immer wieder versucht, die beanspruchten Sachverständigenkosten zu reduzieren. Diese Kürzung muss vom Geschädigten nicht akzeptiert werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mehrfach entschieden, dass Sachverständigenkosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Dies ist grundsätzlich der Fall ab einer Schadenshöhe von ca. 700,00 EUR (Bagatellschadensgrenze). Es ist einem Geschädigten vor Erteilung eines Gutachtenauftrages nicht zumutbar, dass er „Marktforschung“ betreibt und etwa in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einholt. Ein etwaiger Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden, so das Oberlandesgericht Naumburg in einer Entscheidung vom 20.01.2006.
Darüber hinaus ist der beauftragte Sachverständige nicht ein sog. Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind, sofern der Preis nicht erheblich und offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutachten liegt und dies für den Geschädigten erkennbar gewesen wäre. „Kürzungen der Gutachterkosten sollten deshalb nie hingenommen werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Sachverständige, die ihre Kosten aus abgetretenem Recht verfolgen,“ so Rechtsanwalt Marcus Kaiser. Weitere Informationen zum Thema „Verkehrsunfall“ finden Interessierte unter www.kaiser-und-kollegen.de.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 19.04.2010bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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