Verkäufer erhält kein Wertersatz für gezogene Nutzungen bei Ersatzlieferung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer einer mangelhaften Sache beim Verbrauchsgüterkauf keinen Wertersatz bei Rückgabe der mangelhaften Sache an den Verkäufer zu leisten hat, wenn er für die mangelhafte Sache vom Verkäufer eine neue Sache, als Ersatz, erhält.
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache erwirbt.
Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei der Beklagten, einem Versandhandelsunternehmen, ein „Herd-Set“ zum Preis von 524,90 € gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte sie rund 70 €, die die Käuferin entrichtete.
Der Bundesgerichtshof hat zur Beantwortung der Rechtsfrage das Verfahren ausgesetzt und den europäischen Gerichtshof bemüht.
Dieser hat am 17.04.2008 entschieden, dass der Verbraucher bei Ersatzlieferung der gekauften Sache, keinen Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache zu leisten hat. Dies ergibt sich aus Artikel 3 der europäischen Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf. Diese Richtlinie ist im Zuge der Änderungen des bürgerlichen Gesetzbuches im Laufe der letzten Jahre deutsche Recht geworden.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ,? 439 Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (,? 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden ist. Die durch ,? 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (,?,? 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
Kanzleitipp:
Wenn Sie die kaputte Waschmaschine oder das KfZ zurückgeben und Ihr Geld zurück haben wollen, greift dieses Urteil nicht.
In diesen Fällen müssen Sie sich weiter die Nutzungen der Sache, also beim KfZ die gefahrenen Kilometer vom gezahlten Kaufpreis anrechnen lassen.
Wenn Sie aber nach anderthalb Jahren nach Kauf des neuen PKW mit einer Laufleistung von 20000 Kilometern einen neuen PKW als Ersatz für den mangelhaften PKW bekommen, bleibt der gewerbliche Verkäufer auf den gefahrenen Kilometern sitzen. Den Wertverlust muss dieser tragen.
Für den Unternehmer ist es nach dem BGH-Urteil besser den Kaufpreis unter Abzug der gezogenen Nutzungen zurückzuerstatten, als eine neue Sache als Ersatz für eine mangelhafte Sache zu liefern.
Urteil vom 26. November 2008 – VIII ZR 200/05
EuGH, Urteil vom 17. April 2008, Rs. C-404/06 – Quelle AG gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.
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