Unterlassungsanspruch erfolgreich abgewehrt

Im Frühjahr letzten Jahres erhielten wir von einem Mitbewerber die Aufforderung, die auf uns registrierte Domain „schwertshop.eu“ nicht mehr im Zusammenhang mit der Bewerbung von Schwertern zu nutzen. Dieser Forderung wollten und konnten wir nicht nachkommen und reichten deshalb negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Berlin ein, welches uns jetzt bestätigte, dass die Ansprüche der Gegenseite nicht bestehen.

Vor rund zwei Jahren registrierten wir die Domain „schwertshop.eu“ auf Budoten. Damals waren auch wir davon überrascht, dass unser Mitbewerber diese Domain nicht schon längst für sich selbst gesichert hatte. Aber gut. Da sie noch frei war, registrierten wir sie auf uns, um künftig unter dieser Domain unsere Schwerter besser bewerben zu können.

Nun erreichte uns im Frühjahr letzten Jahres ein Brief des Anwalts,?des Mitbewerbers, in dem dieser uns aufforderte, diese Domain nicht mehr für Werbung im Zusammenhang mit Schwertern zu verwenden. Erstaunlicherweise forderte er keine Herausgabe der Domain, sondern nur die Einstellung der Bewerbung von Schwertern auf dieser Seite. Natürlich sollten wir auch seine Anwaltskosten übernehmen… Doch welchen Sinn hätte die Domain für uns, wenn wir sie nicht mehr sinnvoll benutzen dürfen?

Wir entschlossen uns also, diesem Begehren entgegen zu treten. Zunächst machte unser Anwalt deutlich, dass der angesetzte Gegenstandswert mit nur 5.000 Euro als deutlich zu niedrig bemessen sei. Es deute vieles darauf hin, dass die,?Gegenseite lediglich unseren Geschäftsbetrieb bei möglichst geringen eigenen Kosten stören wolle.,?Unser Anwalt erhöhte daher den Gegenstandswert angemessen.

Nun behauptete die Gegenseite in Erwiderung des Schreibens unseres Anwalts, dass wir die Domain nur deshalb auf uns registriert hätten, um seinem Mandanten Kunden abzujagen. Er betreibe unter einer ähnlichen in Deutschland registrierten Domain seit Jahren erfolgreich einen renommierten Online-Shop mit Schwertern … Es spräche daher einiges dafür, dass wir nur aus diesem Grund die Domain auf uns registriert hätten. Außerdem sei der Begriff „Schwertshop“ als Firmenname geschützt. Wir sollten also sofort die geforderte Unterlassungserklärung abgeben, sonst würde er Klage gegen Budoten einreichen.

Dem war natürlich keineswegs so. Unser Anwalt reagierte clever und teilte dem gegnerischen Anwalt mit, dass „wenn einige dafür spricht, dies nichts anderes heißt, als dass auch einiges dagegen spricht.“ Darauf aufbauend führte er weiter aus, dass ein Unternehmen,,?dass mit nur 3 Mitarbeitern agiere wohl kaum behaupten könne, dass Budoten, ein Unternehmen, mit einer Vielzahl an Mitarbeitern auf diese Weise versuche, dem Mitbewerber Kunden abzujagen. Erschwerend kam hinzu, dass der Mitbewerber zwar früher als Einzelhändler unter der Bezeichnung „Schwertshop“ tätig war, aber jetzt als eine GmbH handele, die diese Bezeichnung nicht mehr im Namen führt.

Doch der eigentliche Knackpunkt lag ganz woanders. Schwertshop bezeichnet nichts anderes als einen Schwert-Laden, ein Geschäft, einen Online-Shop, in dem man Schwerter kaufen kann. Dies ist ein Gattungsbegriff und genießt damit keinerlei Rechtsschutz. Dies hatten wir mit unserer alten Firmierung „Budoshop-Online“ auch schon feststellen müssen. Leider sind im Laufe der Zeit nämlich einige Mitbewerber auf die Idee gekommen sich an den Erfolg unseres Unternehmens anzuhängen und ihren kleinen Internet-Kampfsportladen gleichfalls „Budoshop-Online“ zu nennen.

Dies alles teilte unser Anwalt der Gegenseite mit, die jedoch auf ihrem Standpunkt beharrte und von uns weiter die Unterlassungserklärung forderte. Wir reichten in der Konsequenz negative Feststellungsklage vor dem zuständigen Landgericht Berlin ein. Damit wollten wir feststellen lassen, dass der behauptete Anspruch der,?Gegenseite nicht besteht.

Das Gericht teilte unsere Auffassung in vollem Umfang und wies die Ansprüche der Gegenseite ab. Zugleich bestätigte das Gericht, dass der von der Gegenseite angesetzte Gegenstandswert von 5.000 Euro deutlich zu niedrig angesetzt worden sei. Der Streitwert wurde auf 65.000 Euro erhöht und die Gegenseite zur Erstattung unserer Anwalts- und Gerichtskosten verpflichtet.

Nachfolgend das Urteil,?und der Beschluss über die Streitwertfestsetzung:

Urteil

In dem Rechtsstreit der

Budoten Limited,
vertreten durch die Geschäftsführer
Ralph P. Görlach und Maria,? Saul,
Lindenweg 5, 04910 Elsterwerda,

Klägerin

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Lorenz, Seidler, Gössel,
Widenmayerstraße 23, 80538 München

gegen

die,?,?XXXXXXXX GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer
XXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXX

Beklagte

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Sieper & Lösing,
Marie-Curie-Straße 1, 21337 Lüneburg –

hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren am 14. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Moritz, den Richter am Landgericht Dr. Danckwerts und die Richterin am Landgericht Dr. Zilm für Recht erkannt:,?

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin kein Anspruch darauf zusteht, dass letztere es zu unterlassen hat, sich im geschäftlichen Verkehr der Second Level Domain „schwertshop“, insbesondere der Internet-Domain „schwert-shop.eu“ zu bedienen und es zu unterlassen, eine solche Internet-Domain auf einer Homepage einzusetzen oder einsetzen zu lassen, auf der Schwerter, Messer, Rüstungen, Teile von Rüstungen, Bögen, Fantasiefiguren und ähnliche Produkte angeboten werden.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung >vorprozessualer Abmahnkosten in Höhe von 465,65 € zusteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.379,80 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2007 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss zur Streitwertfestsetzung:

In Sachen,?Budoten Limited ./. XXXXXXXXXXX GmbH,?

wird der Wert des Streitgegenstandes auf bis. zu. 65.000.00 EUR festgesetzt, wobei auf den Antrag zu 1. 50.000.- Euro entfallen, denn der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert des Anspruches, dessen sich die Beklagte berühmt hat. Dabei handelte es sich um einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Hierfür sind 50.000.- Euro der angemessene Wert, denn die Beklagte hatte geltend gemacht, sie verwende seit 2001 die geschäftliche Bezeichnung „Schwertshop“ und nutze diese – sich eines erheblichen Bekanntheitsgrades erfreuende – Bezeichnung für ein,?Onlinegeschäft. Unter diesen Umständen war der Unterlassungsanspruch mit – dem üblichen Streitwertgefüge vergleichbarer Fälle entsprechenden 50.000.- Euro zu bewerten, sodass gleiches für den negativen Feststellungsantrag zu gelten hat.

Dass es sich bei der von der Beklagten zum Abmahngegenstand gemachten domain um eine eu – domain handelt, ist für die Wertbemessung nicht von durchschlagender Bedeutung. Der Wert des Antrages zu 2. (465,65 Euro) führt zur Streitwerterhöhung.

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 5.03.2008
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