Trunkenheitsfahrt: Schon ab 0,3 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit erreicht sein
„Ein Bierchen geht schon“, denken viele Verkehrsteilnehmer und setzen sich ans Steuer. Rechtsanwalt Roland Fritzsch von der Kanzlei LF legal Rechtsanwälte warnt jedoch: „Der strafrechtlich relevante Bereich kann schnell erreicht sein. Die relative Fahruntüchtigkeit kann bereits bei 0,3 Promille beginnen.“
0,3 Promille Blutalkoholkonzentration alleine reichen aber noch nicht aus, um die relative Fahruntüchtigkeit zu begründen. „Dazu müssen noch weitere so genannte Ausfallerscheinungen vorliegen“, erklärt Rechtsanwalt Fritzsch. Zu diesen Ausfallerscheinungen können z.B. auffälliges Verhalten in einer Verkehrskontrolle oder unsicheres Fahren sein.
Ab einem Wert von 0,5 Promille handelt sich (noch) um eine Ordnungswidrigkeit, sofern keine Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten. Dennoch drohen erhebliche Geldbußen, ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten und bis zu 4 Punkte in Flensburg.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt für Führer von Kraftfahrzeugen die unwiderlegliche Annahme der Fahruntüchtigkeit (absolute Fahruntüchtigkeit). Es ist dann stets ein Straftatbestand erfüllt. Neben der Verhängung von Geldstrafen wird grundsätzlich auch die Fahrerlaubnis entzogen. Ebenso müssen Radfahrer übrigens damit rechnen, dass sie ihren Führerschein verlieren, wenn sie betrunken unterwegs sind. „Hier gilt die Grenze von 1,6 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit“, erläutert Rechtsanwalt Fritzsch.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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