Lieferung von nichtbestellter Ware? – Das ist doch unzulässig …
Die Lieferung unbestellter Ware ist unzulässig. Der Empfänger ist berechtigt diese zu entsorgen und muss sie auch nicht zurücksenden, es sei denn, es ist erkennbar, dass ein Versehen vorlag. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Sendung eine Rechnung für einen Dritten beigefügt ist. Die Zusendung von Waren aus einer rechtzeitig stornierten Bestellung ist analog zur Zusendung nicht bestellter Waren zu bewerten.
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten