Anlage EÜR keine Pflicht
Alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sind seit dem Jahr 2006 dazu verpflichtet, ihrer Steuererklärung eine Anlage EÜR beizufügen. Darin sind die Einnahmen und Ausgaben, die dem Finanzamt bisher in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung mitgeteilt wurden, nach den Vorgaben der Finanzverwaltung einzutragen und aufzuschlüsseln. Lediglich die Steuerpflichtigen, deren Betriebseinnahmen unter € 17.500 im Kalenderjahr betragen, sind von der Abgabe der Anlage EÜR befreit. Das Finanzamt begründete die Einführung des Formulars unter anderem mit einer Erleichterung für den Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung.
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von BudotenKrankheit, Schnee, Eis und andere Sorgen
Der Januar scheint unter keinem besonders gutem Stern zu stehen. Zuerst machte der starke Schneefall die rechtzeitige Auslieferung alles andere als einfach. Dann erkrankten viele Mitarbeiter unseres Kundenberatungsteams, was für viele andere Überstunden bedeutete. Aber damit nicht genug …
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von BudotenIm Hintergrund ist die Buchhaltung
Weitgehend im Hintergrund,?arbeitet die Buchhaltung und doch ist gerade sie das Rückrat des Unternehmens. Mit der Buchführung steht und fällt auch das Wohl des Unternehmens. Gerade diese ist es, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Budoten im Moment besonders große Sorgen bereitet.
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten