Auch Zivilrichter muss sich für Wahrheitsfindung interessieren
Ein Zivilrichter darf in einer mündlichen Verhandlung nicht äußern, dass ihn die Wahrheit nicht interessiert. Dies hat das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin entschieden (Beschluss vom 12.12.2012, Az.: 2 BvR 1750/12).
In einem Zivilrechtsstreit hatte sich ein Richter am Landgericht Chemnitz geweigert, einen in der Schweiz wohnhaften Zeugen zu befragen. Der entsprechende Beweisantrag wurde ebenso wenig in das Protokoll aufgenommen wie der Antrag eines Rechtsanwalts, das Verfahren auszusetzen. Nachdem der Anwalt dem Richter vorgehalten hatte, dass auch er der Wahrheitsfindung verpflichtet sei, meinte dieser: „Die Wahrheit interessiert mich nicht.“
Formale Fehler lassen Laien vor Gericht scheitern
Ein Beweisantrag ist noch lange kein Beweisantrag. Formale Fehler können einem juristischen Laien schnell seine Verteidigungsstrategie zerschlagen, wie das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de berichtet.
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten