Steuern bei Ferienjobs von Schülern und Studenten
Verdienen Schüler und Studenten in den Ferien erstmals eigenes Geld als Eisverkäufer, Kellner, bei der Ernte oder auf dem Bau, machen sie bei ihrer Gehaltsabrechnung erste Erfahrungen mit dem Finanzamt. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben bleibt vom Gehalt viel weniger übrig als vorher angenommen. Schüler und Studenten müssen dann selbst aktiv werden, um steuerrechtliche Nachteile zu vermeiden.
Schüler und Studenten haben die Möglichkeit die vom Gehalt des Ferienjobs abgezogenen Steuern wieder vom Finanzamt erstattet zu bekommen. „Dafür müssen sie sich nach dem Ferienjob unbedingt eine sog. Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber ausstellen lassen. Diese ist dann zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.“ sagt Tim Lühn, Steuerberater und Partner der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft VOLBERS VEHMEYER PARTNER aus Lingen / Ems im Emsland. Die Lohnsteuerbescheinigung fasst das Bruttogehalt und die gesamten abgeführten Steuern und Sozialabgaben für den Ferienjob zusammen, die der Arbeitgeber an das Finanzamt gemeldet und abgeführt hat. Liegt das Gehalt insgesamt nach Abzug von etwaigen Werbungskosten und Sonderausgaben unter dem sog. Grundfreibetrag (bis 2012: EUR 8.004,-, ab 2013: EUR 8.130,-, 2014: voraussichtlich EUR 8.354,-) dann sind für dieses Jahr im Ergebnis keine Steuern zu zahlen. Gleichwohl vom Arbeitgeber einbehaltene Steuern, können vom Finanzamt an den Schüler bzw. Studenten erstattet werden.
Die Abgabe der Steuererklärung erfolgt dabei freiwillig, wenn die Schüler und Studenten im Kalenderjahr nur Arbeitslohn bezogen haben (sog. Antragsveranlagung). Eine solche Antragsveranlagung kann nach Ablauf des Kalenderjahres in dem gearbeitet wurde, noch innerhalb der darauf folgenden vier Jahre beim Finanzamt zur Bearbeitung eingereicht werden.
Da eine Erstattung der einmal abgeführten Sozialbeiträge nicht möglich ist, sollten Schüler und Studenten mit ihrem Arbeitgeber überlegen, ob nicht auch eine sog. „kurzfristige Beschäftigung“ möglich sei. Diese liegt vor, wenn die Beschäftigung im Regelfall nicht mehr als zwei Monate bzw. 50 Tage im Jahr beträgt. Eine kurzfristige Beschäftigung hat laut Tim Lühn den Vorteil, dass „in diesem Fall keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen“. Bei Studenten ist eine sog. 20-Stunden-Grenze für die Sozialversicherung zu beachten wonach sich Ausnahmen bei kurzfristigen Beschäftigungen ergeben können.
Für die Eltern ist wichtig zu wissen, dass der Gesetzgeber ab 2012 die Hinzuverdienstgrenze für Kinder beim Kindergeld gestrichen hat. „Gleichwohl müssen Eltern und Kinder trotzdem weiter aufpassen um eine Rückzahlung des Kindergeldes zu vermeiden.“ führt Tim Lühn aus. Gibt es für ein Kind bis zum 25. Lebensjahr nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium weiterhin zum Kindergeld, darf der Hinzuverdienst nicht mehr als 20 Stunden pro Woche umfassen. Wird diese Grenze überschritten, fallen Kindergeld und -freibetrag im jeweiligen Monat weg. Diese 20-Stunden-Grenze gilt aber nicht bei einem Minijob- oder Ausbildungsverhältnis.
VOLBERS VEHMEYER PARTNER
Wirtschaftsprüfer-Steuerberater-Fachanwälte
Tim Lühn
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater / Fachberater für Internationales Steuerrecht
Meppener Straße 145
49808 Lingen
Quelle: openPR
bisher keine Kommentare
Comments links could be nofollow free.
Kategorien: Recht, Urteile